Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 668/08

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Vergleichsentgelts bei Übergang vom BAT zum TVöD. Ortszuschlag. Sonderurlaub der im öffentlichen Dienst tätigen Ehefrau

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger wurde zum 01.10.2005 von den Vergütungsregeln des BAT in den TVöD übergeleitet. Seine weiterhin nach BAT vergütete Ehefrau befand sich zu diesem Zeitpunkt in Sonderurlaub aus familiären Gründen. Bei der Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigte die Beklagte beim Kläger den Ortszuschlag in voller Höhe. Zum 01.12.2005 nahm die Ehefrau ihre Arbeit wieder auf. Daraufhin reduzierte die Beklagte das Vergleichsentgelt beim Kläger um den ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlags.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Eine Auslegung der Überleitungsvorschrift in § 5 Abs. 1 TVÜ-VkA ergibt, dass nicht allein auf die Höhe der tatsächlich im September 2005 gezahlten Bezüge abzustellen ist. Die Formulierung stellt auf die dem Ehegatten „zustehenden Bezüge” ab und damit auf eine abstrakte Betrachtungsweise. Wenn die Ehefrau des Klägers im September 2005 vorübergehend keine Bezüge erhalten hat, folgt daraus keine dauerhafte finanzielle Besserstellung des Klägers bei der Überleitung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist dies Ergebnis nicht zu beanstanden, da das BAG von den Tarifvertragsparteien nicht verlangt, dass bei einer Überleitung sämtliche auftretenden Unterschiede berücksichtigt und ausgeglichen werden.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 05.02.2007; Aktenzeichen 2 Ca 585/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.02.2007 – 2 Ca 585/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung des Vergleichsentgelts nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Der am 0.0.1964 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 6.3.1989 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 01.01.1999 im Angestelltenverhältnis. Zuletzt war er eingruppiert in die Vergütungsgruppe BAT VII. Das Beschäftigungsverhältnis wurde auf Grund der Einführung des TVöD im Bereich der Kommunen zum 01.10.2005 nach dem Tarifvertrag für die Überleitung (TVÜ-VkA) auf die Vergütungsregelungen des TVöD übergeleitet. Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 01.10.2005 (Bl. 20, 21 d. A.) darüber infomiert, dass er infolge der Berechnung des für ihn maßgeblichen Vergleichsentgelts in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 übergeleitet werde. Dabei wurde der Ortszuschlag (BAT) nach Tarifklasse II Stufe 3 berücksichtigt. Sowohl dieses Schreiben als auch die in den nächsten Monaten erteilten Gehaltsabrechnungen (Bl. 7 – 11 d.A.) enthalten einen ausdrücklichen Vorbehalt wegen der Umstellung auf den TVöD.

Die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis gilt weiter der BAT. Im September 2005 befand sie sich ein einem unbezahlten Sonderurlaub. Zum 01.12.2005 nahm sie ihre Tätigkeit in Teilzeit wieder auf. Laut Vergleichsmitteilung ihres Arbeitgebers vom 09.12.2005 (Bl. 28, 29 d. A.) erhält sie ab Dezember 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des maßgeblichen Ortszuschlages in voller Höhe gezahlt.

Die Beklagte nahm im Abrechnungsmonat April 2006 für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 eine Rückrechnung in Höhe von 569, 88 EUR brutto vor, von denen unstreitig 407, 28 EUR brutto auf der Neuberechnung des Vergleichsentgeltes aufgrund des Ehegattenanteils am Ortszuschlag beruhen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2006 widersprochen hatte (Bl. 30, 31 d.A.), teilte die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2006 (Bl. 5, 6 d.A.) mit, richtig sei für die Berechnung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zu berücksichtigen, weil seine Ehefrau nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VkA in Verbindung mit § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT grundsätzlich den Ortszuschlag der Stufe 2 bei ihrem Arbeitgeber habe beanspruchen können. Für die Dauer der Sonderurlaubs der Ehefrau sei dem Kläger übertariflich der Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag der Stufe 2 gezahlt worden. Diese Möglichkeit sei mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 01.12.2005 entfallen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auszahlung der verrechneten Beträge. Wegen der beiderseits vertretenen Rechtsauffassungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 5. Februar 2007 die Klage abgewiesen, den Gegenstandswert auf 407,28 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VkA es allein darauf ankomme, ob eine andere Person, hier die Ehefrau des Klägers, ortszuschlagsberechtigt sei, nicht jedoch in welcher Höhe das der Fal...

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