Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtversorgungsobergrenze. Berechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 2 abs. 5 BetrAVG friert alle Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Betriebsrente eines vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens ein. Daher ist für die Berechnung einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsobergrenze das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich.

2. Diese Berechnungsweise verletzt den Arbeitnehmer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit.

 

Normenkette

Betr AVG § 2 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 29.10.2004; Aktenzeichen 13 Ca 318/04 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2004 – 13 Ca 318/04 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der von der Versorgungsordnung festgelegte Höchstwert der Gesamtversorgung bereits durch die gesetzliche Rente überschritten ist, so dass dem Kläger keine Betriebsrente zu zahlen ist.

Der 1940 geborene Kläger hat am 15.08.1956 mit seiner beruflichen Ausbildung begonnen. Er war vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1988 bei dem damaligen Trägerunternehmen des Beklagten beschäftigt. Die Richtlinien für die freiwilligen Leistungen an die Betriebsangehörigen der HBWE-Richtlinien, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 42 d. A.), lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:

§ 2

Voraussetzungen für die Gewährung von Renten

1. Renten werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige

a) vor Vollendung des 55. Lebensjahres in die Dienste der Firma getreten ist; bei Frauen tritt an die Stelle des 55. das 50. Lebensjahr und

b) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 10 Jahren

(Wartezeit) erfüllt ist.

§ 3

Höhe der Renten

1. Vorbehaltlich der in § 6 Abs. 2 enthaltenen Regelung hinsichtlich der vorzeitigen Altersrente und der in § 8 geregelten Gesamtversorgung richtet sich die Höhe der Rente bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen.

2. Die Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen.

Es betragen

der monatliche Grundbetrag

10 %

der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Vollendung von 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr

0,5 %

des rentenfähigen Einkommens, insgesamt jedoch höchstens

25 %

des rentenfähigen Einkommens nach 40 Dienstjahren.

§ 4

Anrechnungsfähige Dienstzeit

Anrechungsfähig ist die Zeit

1. die der Betriebsangehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit in den Diensten der Firma gestanden hat. Das gilt auch für ein Ausbildungsverhältnis.

Dienstjahre nach der Vollendung des 65. Lebensjahres sowie Praktikantenjahre werden dabei nicht mitgerechnet.

§ 5

Rentenfähiges Einkommen

Rentenfähig ist der monatliche Durchschnitt des Bruttoverdienstes einschließlich Provision, den der Betriebsangehörige in den letzten 24 Monaten vor seinem Austritt von der Firma bezogen hat. Monate, in denen keine oder wegen krankheitsbedingter Abwesenheit keine vollen Bezüge gezahlt worden sind, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

§ 6

Altersrente

1. Altersrente wird an Betriebsangehörige gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. Bei Frauen tritt an die Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

2. Wird Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, dann wird die sich nach § 3 in Verbindung mit § 8 errechnende Altersrente für jeden vollen Kalendermonat, um den sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,4 v. H. ihres Wertes gekürzt. Das gilt nicht für Frauen, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben.

§ 8

Gesamtversorgung

1. Die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, öffentlich-rechtlicher oder anderweitiger betrieblicher Versorgung oder Zusatzversorgung, der Rente oder der nach der Tabelle von Heubeck-Fischer (5,5 %) verrenteten Leistung aus einer von der Firma oder einem anderen Arbeitgeber zur Hälfte bezuschußten Befreiungsversicherung und der Rente aus der HBWE, bei Berufungsunfähigen bzw. Erwerbsgeminderten einschließlich des Einkommens aus entgeltlicher Beschäftigung darf

a) nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren 80 %

und für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr zusätzlich 1 %

bis zu 100 %

b) bei Erwerbsunfähigkeit, Berufungsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, unabhängig von der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre 100 %

des sich aus dem Durchschnitt des rentenfähigen Einkommens der letzten 12 Monate vor dem Austritt aus der Firma nach der in diesem Zeitpunkt gültigen Lohnsteuer- und der Sozialversicherungsbeitragstabelle ergebenden Nettoeinkommens des Betriebsangehörigen nicht übersteigen. ...

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