Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz. Neuausrichtung der Bundeswehr. Vorhandwerkerzulage. Einkommenssicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung des am 01.06.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen bei der Umgestaltung der Bundeswehr setzt nach § 1 Abs. 1 voraus, dass der Arbeitsplatz „auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr” weggefallen ist. Darunter fallen auch Organisationsentscheidungen, die vor dem 01.06.2001 getroffen wurden, und die auf dem Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 beruhen (Auslegung der Protokollnotiz Nr. 1

Für zuvor beschlossene Rationalisierungsmaßnahmen erfolgt eine Lohnsicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz, wenn im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr langfristig eine Standortschließung erfolgen soll, sofern die Rationalisierungsmaßnahme davon unabhängig realisiert wird.

Entfällt der Arbeitsplatz eines Vorhandwerkers infolge der am 09.10.1999 dem Grunde nach beschlossenen Optimierung der technischen Betriebsdienste erst im Oktober 2000, findet eine Sicherung der Vorhandwerkerzulage nach Maßgabe des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz statt.

 

Normenkette

Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen bei der Umgestaltung der Bundeswehr § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen 1 Ca 46/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 6 AZR 298/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 28.08.2002 – 1 Ca 46/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob der Kläger die Zahlung einer Vorhandwerkerzulage nach wirksamem Widerruf der damit verbundenen Funktion des Vorhandwerkers beanspruchen kann.

Der Kläger ist seit dem 24.07.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dazu gehören der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) sowie der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (TV Rationalisierungsschutz).

Der Kläger wurde zunächst als Schlosser bei der Standortverwaltung W. beschäftigt. Seit seiner Bestellung zum Vorhandwerker in der Schlosserei der Kasernenanlage E. am 01.07.1991 erhielt der Kläger eine Vorhandwerkerzulage. In der Funktion des Vorhandwerkers waren ihm bis zum 16.07.1995 fünf Arbeitnehmer, bis zum 01.03.2000 vier Arbeitnehmer und bis zum 30.10.2001 drei Arbeitnehmer unterstellt.

In diesem Zeitraum waren die zur Instandsetzung von Liegenschaften und technischem Gerät zuständigen technischen Betriebsdienste (TBD) regelmäßig auf verschiedene Werkstätten innerhalb der Standortverwaltung verteilt. Sie waren für die jeweiligen Liegenschaften zuständig. Diese Verteilung von Arbeitskapazitäten wurde dem tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf jedoch nicht mehr gerecht. Mit Erlass vom 24.08.1999 beschloss die Beklagte durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) einen Personalberechnungsschlüssel für das Teilsachgebiet IV 3 der Standortverwaltungen. Das Ministerium teilte den Wehrbereichsverwaltungen mit Schreiben vom 04.10.1999, auf das wegen seines vollständigen Inhalts Bezug genommen wird, daraufhin Folgendes mit:

„Das Erreichen der neuen Zielstruktur erfordert die Optimierung der technischen Betriebsdienste, die Verbesserung des Zusammenwirkens mit den Bezirksverwaltungen sowie die Neuregelung der Fahrbereitschaftsdienste. Diese Maßnahmen können wegen des hohen Bedarfs an Haushaltsmitteln nur in mehreren Jahresschritten realisiert werden.

Zunächst werden je Wehrbereich zwei Standortverwaltungen Gelegenheit erhalten, das für ihre jeweiligen örtlichen Verhältnisse am Besten geeignete Optimierungsmodell umzusetzen. …

Folgende Standortverwaltungen sind in Absprache mit Ihnen in die Optimierungsplanung aufgenommen worden:

Wehrbereich :

I.,

R

Wehrbereich :

M.,

W …”

Am 19.10.2001 schrieb die Standortverwaltung W., Sachgebiet IV 3 an die Sachgebietsleiter II:

„Betr. Vorhandwerkerzulage

Im Rahmen der Optimierung mit der Zielrichtung eines wirtschaftlicheren und damit verbundenen rationelleren Einsatzes der technischen Betriebsdienste der Standortverwaltung W. wurden die Werkstätten in den Liegenschaften S., E. und StOV – R. zu Zentralwerkstätten im Marinestützpunkt zusammengeführt.

Die mit der Optimierung verbundene Neustrukturierung des TBD bedingt den Wegfall der Vorhandwerkerzulagen ab 01.11.2001 für nachstehende Arbeitnehmer:

– Schlosser F., P …”

Am 20.11.2001 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorhandwerke...

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