Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 12.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 539/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen 2 AZR 832/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 12.12.1997, 4 Ca 539/96, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 12 000,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch den Auflösungsvertrag vom 19.7.1996 zum 31.8.1996 nicht aufgelöst worden ist. Er hat mit Klageschrift den Auflösungsvertrag wegen Drohung und Arglist angefochten.

Der 1945 geborene Kläger war seit 1971 als technischer Angestellter, zuletzt Verg.Gr. VI b BAT, bei dem beklagten Wasserverband beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag (Bl. 6 d.A.) ist die Anwendung des BAT vereinbart. Bei dem Beklagten besteht eine Gleitzeitregelung, die Angestellten sind verpflichtet, ein Zeiterfassungsgerät zu bedienen.

Am 16.7.1996 verließ der Kläger gegen 15:30 Uhr seinen Arbeitsplatz, er hatte um 15:40 Uhr einen Massagetermin. Das Arbeitsende ist in der Zeiterfassung nicht eingeben, der Kläger hat – so seine Einlassung – entweder die Betätigung vergessen oder es liege ein Einlesefehler vor. Am 17.7. reichte der Kläger ein Zeitausgleichsformular, datiert auf den 16.7.1996, ein, auf dem er als Arbeitsende 16:00 Uhr eintrug (Bl. 20 d.A.). Ebenfalls unter dem Datum vom 16.7.1996 beantragte er für Freitag, den 19.7.1996 Kernzeitverletzung, d. h. einen freien Tag unter Anrechnung auf das Zeitkonto (Bl. 21 d.A.).

Der Zeuge … recherchierte wegen des Arbeitsendes am 16.7. Er erfuhr von dem Massagetermin, fragte den Kläger zwei- oder dreimal, ob das Arbeitsende richtig angegeben sei. Der Kläger räumte ein, daß er sich um einige Minuten versehen haben könnte und korrigierte das Arbeitsende schließlich auf 15:55 Uhr.

Am 18.7.1996 informierte der Beklagte den Personalratsvorsitzenden des neunköpfigen Personalrats über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Klägers. Eine Personalratssitzung wurde für den 20.7.1996 anberaumt. Ebenfalls am 18.7.1996 wurde der auf den 19.7.1996 datierte Auflösungsvertrag (Bl. 5 d.A.) erstellt und bereits an diesem Tag vom Verbandsvorsteher unterzeichnet. Außerdem wurde das Kündigungsschreiben vom 19.7.1996 (Bl. 22 d.A.) erstellt. Auf Aufforderung des Beklagten erschien der Kläger am 19.7.1996 morgens gegen 7:00 Uhr zu einem Gespräch. Teilnehmer waren außer dem Kläger der Geschäftführer des Beklagten und der Zeuge … Im ersten Gesprächsteil waren die Zeugen … (Personalratsmitglieder) anwesend, im zweiten Gesprächsteil die Zeugin … Der Gesprächsablauf ist streitig. Im Ergebnis steht fest, daß der Kläger durch Unterschrift den Empfang des Kündigungsschreibens bestätigt hat und den Auflösungsvertrag unterschrieben hat.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei vor die Alternative gestellt worden, daß entweder eine sofortige Kündigung ausgesprochen werde oder daß eine Auflösungsvereinbarung getroffen werde. Die Androhung der außerordentlichen Kündigung sei widerrechtlich. Er habe sich an das Arbeitsende des Vortages, den Vordruck Zeitausgleich habe er am 17.7.1996 ausgefüllt, nicht mehr genau erinnert, wahrscheinlich habe er die übliche Weggangszeit 16:00 Uhr eingetragen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich Zeitguthaben zu erschleichen. Ein verständiger Arbeitgeber hätte in dieser Situation allenfalls eine Abmahnung in Betracht gezogen.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 4.2.1997 aufzuheben und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Auflösungsvertrag vom 19.7.1996 nicht zum 31.8.1996 beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 4.2.1997 aufrecht zu erhalten.

Er hat vorgetragen, der Kläger sei in dem Gespräch auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden, ihm sei erklärt worden, daß man sich entschlossen habe, ihm die fristlose Kündigung auszusprechen. Sodann sei ihm das Kündigungsschreiben überreicht worden, dessen Empfang er quittiert habe. Erst nach Zustellung der Kündigungserklärung sei über einen möglichen Aufhebungsvertrag gesprochen worden, diesen habe dann die Zeugin … hereingebracht und dieser sei unterschrieben worden. In einem weiteren Gespräch am 3.8.1996 sei sodann noch einmal Einvernehmen darüber erzielt worden, daß das Arbeitsverhältnis beendet sei. Im übrigen sei er berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da das Verhalten des Klägers den Tatbestand eines vorsätzlich begangenen Betruges erfülle. Wie aus dem Datum des Zeitausgleichsantrages ersichtlich, sei dieser bereits am 16.7.1996 ausgefüllt worden. Zu berücksichtigen sei weiter, daß der Kläger trotz dreimaliger Nachfrage des Zeugen … das Arbeitsende von sich aus nicht auf den korrekten Zeitpunkt korrigiert habe.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisauf...

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