Leitsatz (amtlich)

§ 6 Nr. 2 des TV vom 24.4.1991 [XXXXX] für Angestellte, die unmittelbar vor und am Stichtag des 1.1.1991 in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben, das Inkrafttreten des Tarifvertrags für den Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, daß Bewährungszeiten ab diesem Zeitpunkt rückwirkend anzuwenden sind, aber keine Bewährungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben oder zu einem anderen Arbeitgeber.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/VKA; VergGr. IV Fallgr. 17 des TV Sozial-Erziehungsdienst i.d.F. vom 24.4.1991; TV vom 24.4.1991 § 6 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 06.04.1993; Aktenzeichen 1 Ca 785/42 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 4 AZR 906/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 6.4.1993 – 1 Ca 785/92 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 31.10.1987 Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Als solche war sie im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 9.11.1987 bis 8.11.1989 in einem Jugendzentrum der Beklagten tätig und erhielt vereinbarungsgemäß Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag wird Bezug genommen (Bl. 19 d.A.). Wegen einer Krankheitsvertretung wurde sie befristet vom 9.11.1989 bis zum 10.1.1990 weiterbeschäftigt. In dem Arbeitsvertrag waren nunmehr insgesamt die tariflichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags nebst ergänzenden und ändernden Tarif vertragen in Bezug genommen. Sie erhielt weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Seit dem 13.8.1990 ist die Klägerin unbefristet als Sozialpädagogin bei der Beklagten tätig. Auf den Arbeitsvertrag vom 4.7.1990 (Bl. 20 d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin erhielt zunächst weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Seit August 1992 erhält sie Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT.

Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 18.12.1991 hat die Klägerin beantragt,

festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 1.1.1991 bis 12.8.1992 in die Vergütungsgruppe IV b BAT einzugruppieren und ihr hinsichtlich der monatlichen Vergütung und der Sonderzahlung die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe V b und IV b BAT nebst 4 % Zinsen ab dem 14. des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu zahlen.

Die Beklagte bat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 6.4.1993 hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen, das der Klägerin am 23.6.1993 zugestellt worden ist und gegen das sie am 23.7.1993 Berufung eingelegt hat, die sie am 23.8.1993 begründet hat.

Die Klägerin greift das Urteil aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19.8.1993 dargelegten Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift wird Bezug genommen.

Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin,

in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.1.1991 bis zum 31.7.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b statt Vergütungsgruppe V b BAT schuldet nebst 4 % Zinsen auf die Nettodifferenz zwischen beiden Vergütungsgruppen ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die Berufungserwiderung der Beklagten, die sich wegen der Niederschrift der Tarifvertragsparteien zur Umsetzung des Tarifvertrags vom 24.4.1991 nicht auf die tarifliche Ausschlußfrist beruft, wird gleichfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Infolge der einzelvertraglichen Inbezugnahme und kraft der beiderseitigen Tarifbindung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/VKA) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Damit hängt der Klageanspruch davon ab, ob in der Tätigkeit der Klägerin zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die ein Tätigkeitsmerkmal der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen. Dabei ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Hiernach ist die Tätigkeit der Klägerin als Sozialpädagogin als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten. Das ergibt sich aus der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise. Die Klägerin ist als Sozialpädagogin im Jugendzentrum eingesetzt gewesen. Ihre Aufgabe bestand in der Betreuung der Jugendlichen, ohne daß diese Tätigkeit tatsächlich trennbar und tariflich eigenständig zu bewerten gewesen ist. Soweit die Klägerin nunmeh...

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