Verfahrensgang

ArbG Emden (Urteil vom 02.09.1996; Aktenzeichen 1 (2) Ca 21/96 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 10 AZR 243/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 02.09.1996, 1 (2) Ca 21/96 E, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 975,80 brutto nebst 4 % Zinsen auf den

Nettobetrag seit dem 19.01.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 975,80 festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1.7.1995 bis 31.10.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost. Der Differenzbetrag zur bezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe VII ist der Höhe nach unstreitig.

Die Klägerin, die am 1.1.1992 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt wurde und auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost Anwendung findet, war bis Ende Oktober 1995 in der Fernsprechauskunft auf einem Auskunftsplatz beschäftigt. Es handelte sich bis 31.5.1995 um einen Arbeitsposten für Beamte, der mit Besoldungsgruppe A5/A6 bewertet war. Gemäß § 3 der Anlage 2 Abschnitt II zum TV – DBP/TV Angestellte erhielt die Klägerin bis 30.6.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII, ab 1.7.1993 nach Vergütungsgruppe VII. Bei Beibehaltung der Beamtenkategorisierung des Arbeitspostens hätte die Klägerin ab 1.7.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb erhalten, weil sie ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden tariflichen Voraussetzungen (Postdienst zeit 3 1/2 Jahre, 9monatige Beschäftigung und Bewährung) erfüllt hätte.

Bis Mai 1995 waren alle Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft beamtenkategorisiert. Auf den Bewertungskatalog Fernsprechauskunft, Stand 8.2.1993, (Bl. 31 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Weisung vom 10.5.1995 (Bl. 13 d.A.) nahm die Generaldirektion der Beklagten eine Umkategorisierung der Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft vor und erklärte die Arbeitsposten als angestelltenkategorisiert, die Beamtenbewertung gelte nur noch personengebunden und auslaufend für die dort beschäftigten Beamten. Nach der Weisung vom 22.5.1995 (Bl. 15 d.A.) sind Angestellte in der Fernsprechauskunft nach den Angestelltenmerkmalen des Abschnitts III der Anlage 2 des TV Angestellte einzugruppieren. Auf den neuen Bewertungskatalog Fernsprechauskunft vom 10.5.1995 (Bl. 14/15 d.A.) wird Bezug genommen ebenso wie auf die Vorbemerkungen zum Bewertungskatalog, Bl. 101 d.A. Infolge der Umkategorisierung der Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft erhielt die Klägerin ab 1.7.1995 nicht Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb.

Die Beklagte beschäftigte auch nach der Privatisierung in der Fernsprechauskunft in erheblichem Umfang Beamte. Das Verhältnis der beschäftigten Angestellten zu Beamten konnte in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht geklärt werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Umkategorisierung des Beamtenarbeitspostens in Angestelltentätigkeit sei tarifwidrig. Nach § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum Tarifvertrag handele es sich immer dann, wenn ein Arbeitsposten beamtenbewertet sei, um einen Arbeitsposten für Beamte. Die Beamtenbewertung sei dann auch maßgebend für die Eingruppierung des Angestellten. Eine personengebundene Bewertung des Arbeitspostens entsprechend der Besetzung mit einem Angestellten oder Beamten sei nicht zulässig. Durch die Umkategorisierung werde die tariflich vorgesehene Gleichstellung der Vergütung von Angestellten und Beamten unterlaufen, zumal spezielle Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Fernsprechauskunft nicht vorhanden seien. Die Umkategorisierung verstoße gegen § 315 BGB, außerdem seien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht gewahrt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 975,80 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe ein tarifvertraglich festgelegtes Bestimmungsrecht für die Bewertung der einzelnen Arbeitsposten. Die Umkategorisierung sei deshalb wirksam vorgenommen. Alle Arbeitsposten der Fernsprechauskunft seien in Angestelltentätigkeit umkategorisiert worden, die Beamtenbewertung gelte nur noch als Übergangsregelung, soweit in der Auskunft ein Beamter beschäftigt sei. Die Beamtenbewertung sei personengebunden und auslaufend. Im übrigen sei eine Mischkategorisierung von Arbeitsposten für Angestellte und Beamte zulässig und auch in der Vergangenheit praktiziert worden. Daß Bewertungsänderungen nach Tarifvertrag zulässig seien, belege auch der Tarifvertrag Nr. 454. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen, er finde im Verhältnis Arbeitnehmer zu Beamten keine Anwendung. § 315 BGB sei nicht einschlägig, weil das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers auf Tarifvertrag beruhe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, ...

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