Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Stade (Teilurteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 1 Ca 3/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 6. März 1996 – 1 Ca 3/96 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob ihr seit dem 1. April 1983 bestehendes Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten mit Ablauf des … 18. Januar 1996 beendet worden ist. Bereits am 18. Dezember 1995 hatte der Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung ausgesprochen. Insoweit wird auf die Fotokopie Bl. 9 d.A. Bezug genommen. Sodann hatte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 (Fotokopie Bl. 10 d.A.) dem Kläger „aus betriebsbedingten Gründen … fristgemäß zum 31.12.1996” gekündigt. Die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ist durch Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 15. Januar 1996 (Fotokopie Bl. 24 f.d.A.) ausgesprochen worden. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
Sehr geehrter Herr Klebe,
wir zeigen mit beiliegender, auf uns lautender Originalvollmacht an, daß wir das … vertreten.
Wie uns zwischenzeitlich bekannt geworden ist, haben Sie am 05.01.1996 im Büroraum der Buchhalterin der Filiale des … geäußert: „Die mir gegenüber ausgesprochene Kündigung nehme ich nicht hin.” „Ich werde das … Reisebüro in den Ruin treiben.” „Den … mache ich kaputt.” Ferner haben Sie sich am 12.01.1996 in den Büroräumen des Reisebüros … gegenüber der Büroleiterin, Frau gegenüber in ähnlicher Weise geäußert.
Auch gegenüber Frau … ist die Äußerung gefallen. Sie wollten „den … kaputt machen”.
Ein derartiges Verhalten stellt einen groben Vertragsverstoß dar und kann von seiten des … nicht hingenommen werden.
Ihr Verhalten hat das zu Ihnen als Geschäftsführer notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.
Namens und unter Bezugnahme auf die beiliegende auf uns lautende Originalvollmacht
kündigen
wir daher das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und unserem Mandanten
fristlos.
Eine Abschrift der fristlosen Kündigung ist Ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelt worden.
Der Beklagte hatte dem Kläger die ihm vorgeworfenen Äußerungen bereits in einem Gespräch am 15. Januar 1996 vorgehalten unter Hinweis darauf, daß dem Kläger noch schriftlich gekündigt werde. Der Kläger hat bei dieser Gelegenheit bestritten, die ihm vorgeworfenen Äußerungen getan zu haben, und gebeten, der Buchhalterin … gegenübergestellt zu werden. Das hat der Beklagte jedoch abgelehnt.
Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 6. März 1996 (Bl. 100 ff.d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 1996, dem Kläger zugegangen am 18. Januar 1996, nicht beendet worden ist. Es hat die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten und den Streitwert auf 23.400,– DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagte habe keinen ausreichenden Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dargetan, der ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Selbst wenn die von dem Beklagten im Kündigungsschreiben vom 15. Januar 1996 vorgetragenen Äußerungen des Klägers (von diesem bestritten) gegenüber den Mitarbeiterinnen Frau … und Frau … als richtig unterstellt würden, rechtfertigten sie nicht die ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Der Beklagte habe kein Verhalten des Klägers dargetan, aus dem geschlossen werden könnte, er würde und könnte die „Drohung” in die Tat umsetzen. Es sei daher davon auszugehen, – falls die Äußerungen wie von dem Beklagten angegeben gefallen sein sollten –, daß es sich um „leere Drohungen” und Unmutsäußerungen als Reaktion auf die bereits ausgesprochenen Kündigungen gehandelt habe bzw. die Äußerungen so gemeint gewesen seien, wie der Kläger sie erkläre (Ruin des Unternehmens durch den Kündigungsschutzprozeß angesichts der prekären finanziellen Situation des Beklagten).
Der Beklagte wäre, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, ähnlich wie bei einer Verdachtskündigung auch verpflichtet gewesen – insbesondere im Hinblick auf das lange Jahre ungestört verlaufene Arbeitsverhältnis –, den Kläger vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu den im Vertrauensbereich anzusiedelnden Vorwürfen anzuhören, ggf. unter Gegenüberstellung der beiden Mitarbeiterinnen. Dies sei nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nicht geschehen, obwohl der Kläger sogar ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch geäußert habe.
Eine (Verdachts-)Kündigung als Reaktion auf die Störung des für die Fortsetzung des...