Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer gezahlten Unfallrente auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung;. §§ 5 BetrAVG, 315 Abs. 3 Satz 2 BGB;. 35 BeamtVG, 31 Bundesversorgungsgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung von Betriebsrenten dürfen Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich immaterieller Schäden und Nachteile dienen. Nimmt die jeweilige Leistungsordnung insoweit keine entsprechender Aufteilung vor, muss die erforderliche Aufteilung zwischen anrechnungsfreiem und anrechnungsfähigem Betrag durch das Gericht ersetzt werden. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei das Recht der Kriegsopferversorgung heranzuziehen, mit der Folge, dass mindestens der Teil der Verletztenrente bei der Bemessung der Gesamtversorgung unberücksichtigt bleiben muss, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 31) entspricht (st. Rspr. des BAG; vgl. AP 8, 9, 11, 12, 24, 30 zu § 5 BetrAVG).

Dieser Betrag ist dem Arbeitnehmer aber dann nicht zu belassen, wenn der Arbeitgeber neben dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich entsprechend § 35 BeamtVG gewährt, der in seiner Höhe dem anrechnungsfreien Betrag der Unfallrente entspricht.

 

Normenkette

BetrAVG § 5; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BVG § 31; BeamtVG § 35

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 31.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 59/00 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 3 AZR 220/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.05.2000 – 1 Ca 59/2000 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob eine an den Kläger gezahlte Unfallrente auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzurechnen ist.

Der am … geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1978 bis zum 30.06.1999 als Verwaltungsdirektor des von dem Beklagten betriebenen Krankenhauses beschäftigt.

Vor Abfassen des schriftlichen Arbeitsvertrages gab es mehrere Gespräche über die Frage der Altersversorgung, insbesondere die Anrechnung anderweitiger Rentenleistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift überreichten Vermerke vom 13.10.1980, 07.04.1981 sowie 20.08.1982 (Bl. 12, 13, Bl. 14 sowie Bl. 15 d.A.) verwiesen.

Unter dem 19.10.1982 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Dienstvertrag, der in § 4 folgende Regelung enthält:

„1. Herrn U. wird Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge nach den für niedersächsische Landesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften gewährleistet. Den Versorgungsbezügen wird die Besoldungsgruppe A 15 zugrunde gelegt. Das Besoldungsdienstalter wird durch besonderen Bescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse festgesetzt.

Auf das Ruhegehalt, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge sind die Leistungen der Sozialversicherungsträger und der Zusatz Versicherung der Landeshauptstadt Hannover anzurechnen.

2. Herr U. erhält Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Verwaltungsvorschriften.”

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (El. 5 bis 7 d.A.) Bezug genommen.

Am 20.11.1995 erlitt der Kläger einen Dienstunfall. Er bezieht seit dem 01.04.1996 eine Unfallrente in Höhe von zuletzt 1.863,18 DM. Seit dem 01.07.1999 erhält er ein Ruhegehalt. Die von der Beklagten gewährten Versorgungsbezüge belaufen sich unter Anrechnung der BfA-Rente sowie der Unfallrente auf 3.089,87 DM. Hierin enthalten ist ein geleisteter Unfallausgleich in Höhe von 220,– DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes durch die Versorgungskasse (überreicht mit der Klageschrift (Bl. 8 bis 11 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 19.10.1992 darüber Einigkeit bestanden, dass auf die Versorgungsleistungen ausschließlich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Hannover angerechnet werden sollten. Dies sei sowohl ihm als auch der Beklagten bei Vertragsschluss völlig klar gewesen. Dies werde auch durch die vorgelegten Vermerke belegt. Die darin angestellten Erwägungen bezögen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgung der Landeshauptstadt Hannover. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der in § 4 I 1 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweis auf § 55 BeamtVG rechtfertige den Abzug nicht.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.042,26 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Februar 2000 über freiwillig monatlich gezahlte 3.089,87 DM brutto hinaus monatlich weitere 1.863,18 zuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen...

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