Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung. Rechtsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

Die kommunale Zusatzversorgungseinrichtung des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands ist keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Für eine gegen sie gerichtete Klage wegen einer Zusatzversorgung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Beschluss vom 09.02.2004; Aktenzeichen 1 Ca 606/03)

 

Tenor

wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 09.02.2004 auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von EUR 4.949,40 zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der … 12.1960 geborene Kläger ist über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten zusatzversichert und hat bei ihr nach deren Mitteilung vom 11.12.2002 eine Anwartschaft auf eine monatliche Zusatzversorgungsrente von EUR 366,17.

Mit seiner Klage begehrt er sinngemäß die Feststellung, dass sich seine Zusatzversorgungsanwartschaft nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Statut der Beklagten weiterhin bestimmt und die durch den zum 01.01.2001 eingetretenen Systemwechsel in der Zusatzversorgung keine Verkürzung seiner Rentenanwartschaft eintritt.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.02.2004 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben erachtet und den Rechtsstreit in den ordentlichen, Rechtsweg an das örtlich zuständige Landgericht Aurich verwiesen. Der Kläger hat gegen den ihm am 12.02.2004 zugestellten Beschluss am 25.02.2004 sofortige Beschwerde erhoben, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt der Kläger aus:

Bei der zu erwartenden Zusatzversorgung handelt es sich um Entgelt für seine Arbeitsleistung. In der Anwartschaftsphase bestehe noch kein Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Zusatzversorgungskasse, so dass nur über das Deckungsverhältnis und darüber gestritten werden könne, ob und in welchem Umfang die Parteien aufgrund des Arbeitsverhältnisses und der Tarifverträge verpflichtet sind, einander künftig Leistungen zu gewähren. Das Streitverhältnis betreffe die Höhe seiner Anwartschaft und die Berechtigung der Tarifvertragsparteien, in diese einzugreifen.

Der Streit um die vom Arbeitgeber versprochene Leistung, die ein Dritter zu erfüllen habe, sei eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. § 2 Ziff. 3 lit. a ArbGG.

Vorliegend hätten die Tarifvertxagsparteien sich ein Bestimmungsrecht bezogen auf Systemwechsel und Dynamisierung der Rente angemaßt. Eine solche Änderungsbefugnis setze ein Arbeitsverhältnis voraus und der Streit um die Erfüllung der versprochenen Arbeitgeberleistung sei ein Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Höhe des Entgelts.

Zudem stehe die ihm einmal zu gewährende Versorgung in rechtlichem und unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag nehme Bezug auf den Versorgungs-Tarifvertrag, dieser bestimme Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens der Beklagten.

Der Kläger sieht in der Beklagten eine Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags-Parteien, was sich aus deren Weisungs- und Kontrollbefugnis ergebe und in der paritätischen Besetzung der Organe (Kassenausschuss) zeige.

Aus der Anwendung des Tarifrechts ergebe sich ferner die Sachnähe der Gerichte für Arbeitssachen. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch ordentliche Gerichte befürchtet der Kläger Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss als der Rechtslage entsprechend und verweist auf das Urteil des BGH v. 26.11.2003 – IV ZR 186/02 – AuR 2004, 26 = ZTR 2004, 86 in einer Parallelsache.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 17 a Abs. 4 GVG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben.

Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ArbGG. Dazu fehlt es an einer Beteiligung des in diesem Rechtsstreit nicht einmal namentlich benannten Arbeitgebers des Klägers. Deshalb sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a ArbGG nicht erfüllt.

Schließlich lässt sich die geltend gemachte Rechtswegzuständigkeit auch nicht aus § 2 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b ArbGG herleiten.

1.

Zwar klagt der Kläger als Arbeitnehmer, aber seine Klage richtet sich nicht gegen eine Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Dies ist die Beklagte nicht. Dazu müsste die Beklagte von den Tarifvertragsparteien gemeinsam getragen werden, von ihnen abhängig und sie selbst darin paritätisch vertreten sein (ErfK-Schaub, 3. Aufl., § 4 TVG Rz. 40 f., BAG Urt. v. 28.04.1981 – 3 AZR...

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