Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Aktenzeichen 2 BV 12/97)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) die zweite Stufe einer Tariflohnerhöhung mit übertariflichen Zulagen verrechnet, nachdem er Pauschalregelungen der ersten Stufe ohne Verrechnung weitergegeben hat.

Die Arbeitgeberin fertigt und vertreibt Industrie-Sauger. Sie beschäftigt 97 Mitarbeiter.

Die Arbeitgeberin hat mit der IG Metall-Verwaltungsstelle Osnabrück einen Anerkennungs-Tarifvertrag (Bl. 15 d.A.) abgeschlossen, der ab 1.6.1994 gilt.

Nach § 2 dieses Tarifvertrages finden die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens geltenden Tarifverträge der Metallindustrie für das Tarifgebiet Osnabrück-Emsland Anwendung, soweit sie in der Anlage 1 des Anerkennungs-Tarifvertrages aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem die Lohnabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Gehaltsabkommen für die Angestellten.

Mit Abkommen vom 13.12.1996 (Bl. 19 f d.A.) schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V. und die IG Metall Bezirksleitung Hannover, Verwaltungsstelle Osnabrück und Rheine sowohl ein Lohn- als auch ein Gehaltsabkommen mir Wirkung ab 1.1.1997, erstmals kündbar zum 31.12.1998.

Gemäß § 2 dieser Lohn/Gehaltsabkommen wird das Tarifgehalt der gewerblichen Arbeitnehmer/Angestellten mit Wirkung zum 1.1.1997 um 1,5 % und mit Wirkung vom 1.4.1998 um 2,5 % erhöht.

Gemäß § 3 des jeweiligen Abkommens erhalten die Arbeitnehmer für die Monate Januar, Februar und März 1997 anstelle der prozentualen Erhöhung gemäß § 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 200,– DM brutto.

Sofern die Monate Januar, Februar und März 1997 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art. sind, ist statt des Pauschalbetrages eine prozentuale Erhöhung um 1,5 % zugrundezulegen.

Die Arbeitgeberin hat allen Beschäftigten für die Monate Januar bis März 1997 die Pauschale von 200,– DM gewährt, ohne sie mit übertariflichen Gehaltsbestandteilen zu verrechnen.

Für die Zeit ab 1.4.1997 wurde die 1,5 %-ige Tariflohnerhöhung von ihr vollständig auf freiwillige übertarifliche Zulagen angerechnet, die sie einem Großteil der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer gewährt. Von der Anrechnung sind 32 Arbeitnehmer betroffen.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Pauschal-Regelung und die Tariflohnerhöhung zum 1.4.1997 stellten eine Umsetzung einer einheitlichen Tariflohnerhöhung dar, denn die Pauschale für die Monate Januar bis März 1997 sei anstelle der vereinbarten prozentualen Erhöhung gemäß § 2 des jeweiligen Abkommens gezahlt worden. Da die Arbeitgeberin die Pauschale ungekürzt geleistet habe und eine Anrechnung auf übertarifliche Vertragsbestandteile erst ab April 1997 vorgenommen habe, liege ein Fall der teilweisen und damit mitbestimmungspflichtigen Anrechnung gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG vor. Im übrigen seien die Verteilungsgrundsätze durch die vorgenommene Anrechnung verändert worden.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, daß die Anrechnung der übertariflichen Zulage auf die zum 01.04.1997 wirksam gewordene Tariflohnerhöhung mitbestimmungspflichtig ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, es lägen 3 Stufen der Tariflohnerhöhung vor.

Entschließe sie sich, die erste Stufe (Pauschale) ohne Anrechnung vollständig an die Arbeitnehmer weiterzugeben und die spätere zweite Stufe mit freiwilligen, übertariflichen Zulagen vollständig zu verrechnen, so bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Das Arbeitsgericht hat durch seinen Beschluß vom 29.10.1997 festgestellt, daß die Anrechnung der übertariflichen Zulagen auf die zum 1.4.1997 wirksam gewordene Tariflohnerhöhung mitbestimmungspflichtig ist.

Die Pauschalregelung und die Tariferhöhung per 1.4.1997 stellten eine einheitliche Lohnerhöhung dar, so daß von einer lediglich teilweisen Anrechnung auf die übertariflichen Zulagen und damit von einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auszugehen sei. Es liege ein einheitliches Regelungskonzept vor. Die Entscheidung, die Pauschale im Februar 1997 auszuzahlen, bewirke eine Änderung der Verteilungsgrundsätze.

Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung wird auf den arbeitsgerichtlichen Beschluß vom 29.10.1997 (Bl. 72 f d.A.) verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 6.11.1997 zugestellten Beschluß am 5.12.1997 Beschwerde eingelegt, die sie am 17.12.1997 begründet hat.

Die Arbeitgeberin trägt vor, bei der Pauschalregelung und der späteren linearen Lohn/Gehaltserhöhung um 1,5 % per 1.4.1997 handele es sich um getrennte Stufen der Tariflohnerhöhung. Daher sei es für sie rechtlich möglich, mit Beginn einer jeden Stufe die Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang sie die Tariflohnerhöhung mit etwaigen vorhandenen übertariflichen Zulagen verrechne. Selbst wenn man in der ersten und zweiten Stufe der Tariflo...

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