Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es steht – bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen – in der freien nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder seinem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag anzubieten.

2. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gilt grundsätzlich auf für einen auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Vorvertrag.

 

Normenkette

BGB § 623

 

Verfahrensgang

ArbG Passau (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1118/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen 6 AZR 743/08)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 28. November 2007, Az.: 1 Ca 1118/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Sozialplan-Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu zahlen.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist seit 01.06.1981 als Mitarbeiter im Außendienst bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in H., beschäftigt. Unter anderem war er ab 01.12.1989 als Werbegruppenleiter eingesetzt. Seit 01.01.2002 ist er innerhalb der Stamm-Organisation für die Regionaldirektion P. tätig (vgl. auch das auf Wunsch des Klägers erstellte Zwischenzeugnis vom 22.01.2007: Bl. 97 d.A.).

Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Neustrukturierung der Vertriebsorganisationen schlossen der Vorstand der Beklagten und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat im Jahr 2006 eine „Interimsbetriebsvereinbarung” (Bl. 89/90 d.A.), die folgende Bestimmungen enthält:

  1. Die Parteien haben sich auf das als Anlage 1 beigefügte Vertragskonvolut (Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie H. und D.” nebst Anlagen) verständigt. Sobald die zuständigen Gremien auf beiden Seiten diesen Vereinbarungen zugestimmt haben, werden die Parteien diese unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.11.2006, unterzeichnen und damit in Kraft setzen.
  2. Die E. Versicherungsgruppe-AG und der Konzernbetriebsrat der E. Versicherungsgruppe-AG schließen parallel eine Umsetzungsvereinbarung im Vorgriff auf den Interessenausgleich zum E.-Standortkonzept ab. Um den Mitarbeitern/-innen der H. Versicherungs-AG die Möglichkeit zu eröffnen, auf die in diesem Zusammenhang freiwerdenden Arbeitsplätze zu wechseln, kann die H. Versicherungs-AG auch schon vor dem in Kraft treten des Vertragskonvoluts (Anlage 1):

    • in der Region betroffene Mitarbeiter/-innen ansprechen
    • die Niederlassung H. in D.f gründen
    • in Abhängigkeit von den dadurch kurzfristig entstehenden Personalwanderungen, die notwendigen Arbeitsumorganisationen auf den betroffenen Niederlassungen, Geschäftsstellen und Bereichsverwaltungen bereits vorrangig durchführen.

    Führen diese Maßnahmen dazu, dass auf den Geschäftsstellen keine Innendienstmitarbeiter mehr vorhanden sind, kann die Gesellschaft diese Geschäftsstellen schließen, sofern Sie gemäß Anlage 1 zur Schließung vorgesehen sind.

  3. Die Geltung der E.-Schutzvereinbarung vom 19.12.1997 einschließlich der damit in Bezug genommenen Sozialpläne vom 30.11.1984 (Innendienst) sowie vom 10.04.1990 (Außendienst) wird vorerst über den 31.12.2007 hinaus für ein weiteres Jahr bis 31.12.2008 verlängert. Diese Verlängerung wird nur wirksam, wenn die Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie H. und D.” gemäß der in Ziffer 1 genannten Anlage 1 in Kraft tritt.
  4. Sobald auf Konzernebene eine Verlängerung der jeweiligen Sozialpläne/Schutzvereinbarungen endgültig verabschiedet wurde, tritt diese Interimsvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, außer Kraft. Wurde die Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie H. und D.” nebst Anlagen bereits in Kraft gesetzt, bleiben diese Vereinbarungen bestehen.

Mit der Abkürzung H. ist die Stammorganisation der Beklagten gemeint, mit der Abkürzung D. die D. …Versicherung.

Die zwischen dem Vorstand der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossene „Rahmenbetriebsvereinbarung” (Anlage 1 zur Interimsbetriebsvereinbarung = Bl. 91/93 d.A.) ist mit ihren Anlagen in Kraft gesetzt worden. Sie enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

1.Neustrukturierung der Vertriebsorganisationen H. und D.

Zur Umstrukturierung und vertrieblichen Neuausrichtung der Vertriebe H. und D. schließen die Betriebsparteien die als Anlage 1 beigefügte Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich.

Ergänzend hierzu wird durch die als Anlage 2 beigefügte Betriebsvereinbarung einvernehmlich die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neustrukturierung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstruktur der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltungen vom 16.4.2002 abgeändert.

2.Personelle Einzelmaßnahmen

Auf ...

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