Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen 5 Ca 1450/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 3 AZR 28/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 20. Dezember 1993 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 27. Oktober 1993 (5 Ca 1450/93) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin wieder eine betriebliche Hinterbliebenenbeihilfe (Witwenbeihilfe) zu bezahlen.

Die Klägerin hatte diese Hinterbliebenenbeihilfe als Witwe eines ehemaligen Betriebsangehörigen der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 5 mit Anlage vom 22. August 1969 (Blatt 5 der Akte – K 2) bereits ab dem 1. April 1971 bezogen, sie mit ihrer Wiederverheiratung den Versorgungsrichtlinien entsprechend zum 31. Januar 1982 aber wieder verloren.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1989 (Blatt 7 der Akte) fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob ihr nach einer Scheidung die betriebliche (Witwen-)Versorgungsrente nach ihrem ersten Mann wieder zustehe, nachdem die BfA für den Scheidungsfall das Wiederaufleben ihrer gesetzlichen Witwenrente zugesichert hatte.

Die Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 (Blatt 8 der Akte) um „Zusendung der … genannten Zusage Ihres Rentenversicherungsträgers bezüglich einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.”

Im Dezember 1991 wurde die Zweitehe der Klägerin geschieden, die Beklagte lehnte jedoch ab, ihre betriebliche Witwenbeihilfe wieder aufleben zu lassen. Die Klägerin ließ daraufhin mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 24. März 1993 Klage auf Feststellung erheben, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 1992 eine von der Beklagten im einzelnen noch zu berechnende betriebliche Witwenrente zu bezahlen. Vor dem angerufenen Arbeitsgericht Regensburg – Kammer Landshut – ist dieses Begehren jedoch erfolglos geblieben; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 27. Oktober 1993 wird Bezug genommen.

Mit der am 22. Dezember 1993 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 30. November 1993 zugestellte Ersturteil verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Berufungsbegründung ist am 20. Januar 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, den systematischen Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 und § 8 der Versorgungsrichtlinien vom 22. August 1969 verkannt zu haben, da schon „die unmittelbare Aufeinanderfolge dieser beiden Bestimmungen zugleich für deren inneren Zusammenhang im Sinne einer entsprechenden Ergänzung und Interpretation” spreche. Die in § 9 Nr. 3 „als wesentliche Änderung” anerkannte „Neufestsetzung der beim Tode verheirateter Beihilfeempfänger zu zahlenden Witwenrenten” sei vergleichbar mit der bei der Klägerin vorliegenden „Neufestsetzung ihrer gesetzlichen Witwenrente nach Scheidung der Zweitehe”. Im übrigen habe das Erstgericht auch die rechtliche Bedeutung des Antwortschreibens der Beklagten vom 8. Dezember 1989 verkannt. Die Klägerin entnimmt ihm eine verpflichtende Zusage der Beklagten auf Wiederzahlung der betrieblichen Witwenrente, falls auch der gesetzliche Rententräger nach einer Scheidung die Witwenrente wieder aufleben lasse.

Damit lauten die Berufungsanträge:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 27.10.1993 aufzuheben,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab 1.1.1992 eine von der Beklagten im einzelnen noch zu berechnende betriebliche Witwenrente zu bezahlen.

Die Beklagte läßt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Am Wortlaut des § 8 der Versorgungsrichtlinien wird festgehalten und zu dem angesprochenen § 9 Nr. 3 darauf hingewiesen, daß sich diese Bestimmung bereits im nächsten Abschnitt der Versorgungsordnung befinde, der überschrieben sei mit: IV. Höchst- und Mindestversorgung.

Die darin angesprochene Neufestsetzung setze – so die Beklagte – einen Anpassungsfall voraus. Ein solcher sei bei der Klägerin jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil ihr Witwenbeihilfe nach ihrer Wiederverheiratung dem Grunde nach nicht mehr zustehe.

Daß der Klägerin die Zusage erteilt worden sei, nach Scheidung ihrer zweiten Ehe auch die betriebliche Hinterbliebenenrente wieder aufleben zu lassen, läßt die Beklagte mit Nachdruck bestreiten. Nach einem Anruf der Klägerin bei der Beklagten habe man ihr damals lediglich angeraten, das Begehren schriftlich vorzubringen, was mit Schreiben vom 4. Dezember 1989 (Blatt 7 der Akte) dann auch geschehen sei. Das Antwortschreiben der Beklagten darauf vom 8. Dezember 1989 (Blatt 8 der Akte) habe allein den Zweck verfolgt, Unterlagen für die anstehende Entscheidung zu sammeln, mehr jedoch nicht.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens i...

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