Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahme auf einschlägigen Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Für Arbeitnehmer der Max Planck Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., auf deren Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragliche Vereinbarung der BAT bzw. der TVöD und der diese ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge, also auch der ATV anwendbar ist, handelt es sich beim ATV um einen einschlägigen Tarifvertrag i.S. von § 17 Abs. 3 S. 2 BetrAVG.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1a, 17 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 34 Ca 14246/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 3 AZR 154/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 9.4.2008 – 34 Ca 14246/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Entgeltumwandlung nach § 1 a des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Der am 30.11.1957 geborene Kläger ist seit 1.10.1980 bei dem Beklagten, zunächst als Arbeiter, seit dem 1.9.2005 als Angestellter beschäftigt. Der zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 26.8.2005 (=K 2 = Bl. 11 ff. d. A.) sieht folgende Regelungen vor:

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis wird die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.2.1961 und der diesen ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträgen vereinbart.

Sämtliche in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten Tarifbestimmungen finden in der Fassung für die Angestellten des Bundes Anwendung. Soweit im BAT auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen verwiesen wird, finden die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

§ 6

Die M.-Gesellschaft ist der Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder angeschlossen.

Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 46 BAT) gilt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen

Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 mit allen ihn ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträgen.

…”

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung-ATV) vom 1.3.2002 regelt seinen Geltungsbereich wie folgt.

§ 1 Geltungsbereich

„Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich der in Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen und deren Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied ist.”

Die Anlage 1 ATV regelt zum Geltungsbereich wie folgt:

„Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der 1. Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), …”

Die Vorschriften des BAT über seinen Geltungsbereich lauten:

㤠1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

  1. des Bundes …
  2. der Länder …
  3. der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).

…”

Gemäß Satz 2 der Präambel des ATV wurde das frühere Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, indem entsprechend den in dem Tarifvertrag enthaltenen Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.

Anlage 5 zum ATV Altersversorgungsplan 2001 regelt in Nr. 1 wie folgt:

„…

Ablösung des Gesamtversorgungssystems

Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. …

1.3 Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente).

Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit – einheitlich für alle Arbeitnehmer – nicht; die Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung.

…”

Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 1.6.2005 ersetzt der TVöD für den Bereich des Bundes die in der Anlage 1 TVöD Teil A aufgeführten Tarifverträge, soweit im TVÜ oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist. Die Ersetzung erfolgte mit Wirkung zum 1.10.2005. Der BAT ist in der Anlage TVÜ Teil A des Tarifvertrages aufgeführt, der damit gemäß § 2 TVÜ-Bund durch den TVöD ersetzt wurde.

Der Beklagte ist Beteiligter bei der VBL nach § 19 (2) e d...

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