Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundbefristung durch einen in der Güteverhandlung protokollierten Vergleichsvorschlag der Parteien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein gerichtlicher Vergleich i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liegt auch mit einem in der Güteverhandlung durch das Arbeitsgericht protokollierten Vergleich vor, der von den Parteivertretern vor der Güteverhandlung bereits ausgehandelt und dem Vorsitzenden zur Protokollierung lediglich mitgeteilt woren ist.

2. Grundsätzlich unterliegt der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, keiner weiteren Befristungskontrolle. Eine Missbrauchskontrolle kann ausnahmsweise in Bezug auf Umstände, die nach Zustandekommen des Vergleichs entstanden sind, in Betracht kommen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; BGB § 242; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 27.03.2014; Aktenzeichen 5 Ca 2981/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 27.03.2014 - 5 Ca 2981/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 02.06.2009 bis zum 31.12.2013 mehrfach befristet beschäftigt, und zwar zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von € 1.192,00. Nach zwei befristeten Beschäftigungen als Vollzeitkraft vom 02.01.2009 bis 28.02.2010 und vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 eine Teilzeitbeschäftigung zu 19,5 Wochenstunden. Durch Vereinbarung vom 03.11.2010 wurde die Klägerin befristet vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 weiterbeschäftigt. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Entfristungsklage schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vom 08.03.2012 einen Vergleich, dessen Protokoll auszugsweise lautet:

"Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Die Parteien schließen folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 unverändert fortbesteht

2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

3. ...

4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Erklärung widerrufen wird, die bis spätestens 22.03.2012 beim Arbeitsgericht Regensburg eingegangen sein muss.

Vorgelesen und genehmigt.

Der Vorsitzende teilt den Parteien den vorgesehenen Streitwert mit. Einwände werden nicht erhoben.

..."

Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der D. (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Nachdem die Beklagte auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 bestand, hat die Klägerin am 08.11.2013 Klage beim Arbeitsgericht Regensburg auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 08.01.2012 am 31.12.2013 ende, und auf Weiterbeschäftigung über den 31.12.2013 hinaus erhoben. Die Klage wurde der Beklagten am 18.11.2013 zugestellt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der gerichtliche Vergleich vom 08.03.2012 keinen Befristungsgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG darstelle. Der gerichtliche Vergleich sei weder auf Vorschlag noch unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen. Das Gericht habe lediglich den vorher zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleich protokolliert. Jedenfalls ergebe die nach § 242 BGB gebotene Missbrauchskontrolle die Unwirksamkeit der Befristung auf den 31.12.2013. Innerhalb der Befristungskette liege mit der Vereinbarung einer geringeren Wochenarbeitszeit eine unwirksame Befristung vor. Die Befristung sei zudem wegen Überschreitens der Grenzen nach § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam. Schließlich hätte der Klägerin eine unbefristete Beschäftigung über den 01.01.2014 hinaus angeboten werden können, weil andere Arbeitnehmerinnen mit gleichen Arbeitsaufgaben zwischenzeitlich eingestellt worden seien.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass durch den gerichtlichen Vergleich vom 08.03.2012 das Arbeitsverhältnis zulässig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG befristet worden sei.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat durch Endurteil vom 13.03.2014 - 5 Ca 2981/13 - die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch den gerichtlichen Vergleich wirksam befristet worden. Er erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines offenen Streites der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses und die Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des befristeten Arbeitsvertrages. Ein bestimmter Grad der gerichtlichen Beteiligung sei nicht zwingend erforderlich....

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