Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung. Ansprüche aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen oder dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG oder aus ergänzender (Tarif-) Vertragsauslegung. Auslegung eines betrieblichen Interessenausgleichs. Abgeltungsklausel in einem dreiseitigen Vertrag über den Wechsel in eine rechtlich eigenständige Transfergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine "einfache" Differenzierungsklausel normiert als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft.

2. Die Koalitionen sind bei der Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen für tariflich geregelte Ansprüche weitgehend frei; als Maßstab für die Wirksamkeit von Differenzierungsklauseln gilt die "negative Koalitionsfreiheit" und damit insbesondere das Recht der nicht organisierten "Außenseiter", sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen.

3. Eine Stichtagsregelung zur Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages begegnet keinen Bedenken, wenn durch einen vergangenheitsbezogenen Stichtag ein Zwang oder Druck zum Gewerkschaftsbeitritt für Außenseiter ausgeschlossen ist; liegt der gewählte Stichtag zwölf Kalendertage vor dem Abschluss des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages, kann damit kein Druck auf Außenseiter zum Gewerkschaftsbeitritt in der Weise erzeugt werden, dass etwa (wie bei einem zum Abschluss des Tarifvertrages sehr zeitnahen Termin) eine "Gerüchteküche" zwischen Verhandlungsabschluss und formeller Unterzeichnung des Tarifvertrages einen "Run" auf den Erwerb von informell kommunizierten Tatbestandsvoraussetzungen (Gewerkschaftsbeitritt) auslöst.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG §§ 75, 75 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 22.01.2013; Aktenzeichen 25 Ca 8656/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen 4 AZR 796/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Januar 2013 - 25 Ca 8656/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin als ehemaliger Arbeitnehmerin der Beklagten zu 2 und jetziger Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1 als Transfergesellschaft auf Zahlung einer höheren Abfindung und höheres Transferentgelt - auch dessen nähere Berechnung - im Zusammenhang mit den Regelungen von Sozialtarifverträgen.

Die Klägerin war ab 15.08.1988 bei der Firma F. AG in A-Stadt und sodann bei der Firma E. - der Beklagten zu 2 des vorliegenden Verfahrens und Rechtsnachfolgerin des entsprechenden Unternehmensteils der Firma F. AG - mit einer Vergütung von zuletzt 6.962,-- € brutto/Monat beschäftigt.

Im Zusammenhang mit einer grundlegenden betrieblichen bzw. Unternehmensumstrukturierung schlossen die Firma E. - die hiesige Beklagte zu 2 - einerseits und die IG Metall, Bezirksleitung Bayern, andererseits unter dem Datum des 04.04.2012 einen "Transfer- und Sozialtarifvertrag" (etwa: Anlage K2, Bl. 21 - Bl. 28 d. A.), durch den u.a. der Wechsel von von der Entlassung bedrohten Beschäftigten dieses Unternehmens in die "Transfergesellschaft der Firma F. AG" - bzw. die Firma C. als hiesige Beklagte zu 1 - als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) gemäß § 216 b SGB III mittels dreiseitigen Vertrages geregelt wurde und umfangreich auf den Inhalt einer Kooperationsvereinbarung mit der IG Metall hinsichtlich der Beauftragung der Transfergesellschaft und der für den Wechsel in diese vorgesehenen dreiseitigen Verträge, auch auf Altersteilzeitverträge Bezug genommen ist. Weiter sind in diesem Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Ansprüche der auf der Grundlage von dreiseitigen Verträgen in die Transfergesellschaft - hiesige Beklagte zu 1 - wechselnden Arbeitnehmer auf Zahlung eines beE-Entgelts von 70 % ihres bisherigen Bruttomonatseinkommens - berechnet als 13,5-faches des bisherigen individuellen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch 12, unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - und einer Abfindung von zwei bis zwölf Monatsgehältern (letzteres für bereits vor dem 01.04.2007 bei der Beklagten zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigte Arbeitnehmer), mit einem Abfindungshöchstbetrag von 110.000,-- € (bzw. einer weiteren Einschränkung für Beschäftigte ab dem 63. Lebensjahr), u.a. geregelt. Ebenfalls unter dem 04.04.2012 schlossen dieselben Tarifvertragsparteien - die Firma E. GmbH und Co. KG als hiesige Beklagte zu 2 und die IG Metall, Bezirksleitung Bayern - einen zusätzlichen "Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag" (etwa: Anlage K3, Bl. 29/30 d. A.), der hinsichtlich seines persönlichen Geltungsbereiches festlegt, dass dieser "für alle Beschäftigten (...

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