Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung sowie eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers – Einzelfallentscheidung

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 9-10

 

Verfahrensgang

ArbG München (Teilurteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 8 Ca 8678/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 2 AZR 63/07)

 

Tenor

1.Auf die Berufung des Beklagten gegen dasTeilurteil desArbeitsgerichts München vom2. März 2006, Az.: 8 Ca 8678/04, wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Ablauf des 30. September 2004 aufgelöst.

2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000,– EUR brutto zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.00.1958 geborene Kläger war seit 1. September 2001 als Sozialhilfe-Sachbearbeiter bei dem Beklagten für ein monatliches Brutto-Entgelt von circa 3000,– EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.

Mit Schreiben vom 17.10.2003, 3.12.2003 sowie 12.3.2004 mahnte der Beklagte den Kläger wegen Verstoßes gegen Weisungen seiner Vorgesetzten, wegen despektierlichem Umgangsstil mit Vorgesetzten sowie wegen aus Sicht des Beklagten unnötigen, den Arbeitsablauf störenden schriftlichen Eingaben und Anforderungen des Klägers an seine Vorgesetzten ab.

Mit Datum vom 16.3.2004 fertigte die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Frau P., nach Vorsprache des inzwischen verstorbenen Sozialhilfeempfängers D. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers folgende Niederschrift:

Beim Sachgebiet Senioren und Behinderte spricht Herr D., wohnhaft E. vor, und gibt nachfolgendes zur

Niederschrift

an:

Ich bin Bezieher von Grundsicherungsleistungen. Leider kann ich mit dem Sachbearbeiter, Herrn Z., nicht vernünftig sprechen. Wenn ich bei ihm anrufe, um ihn etwas zu fragen, ist er öfters unfreundlich zu mir. Am Telefon begrüsst er mich selten, sondern sagt zum Beispiel gleich zu mir „D., was ist schon wieder los. Ich habe keine Zeit.” Erst letzte Woche wollte ich bei ihm vorsprechen, weil ich mich mit der laufenden Grundsicherungsberechnung nicht auskenne. Er war wieder recht hektisch und lehnte meine Bitte um einen Termin ab, da er keine Zeit habe.

Als ich kürzlich wegen meiner Grundsicherung mit ihm telefoniert und ihn darauf verwies, dass ich auch schon mit Frau P. darüber gesprochen habe, antwortete er mir: „Die P. hat doch auch keine Ahnung! Alle reden und keiner hat eine Ahnung von der Grundsicherung. Die Frau B. hat auch Fehler gemacht.

Auf meine Frage, wer dann von der Grundsicherung eine Ahnung hat, erklärte Herr Z.: „Nur ich kenne mich da aus!”

Diese Aussage bestätige ich mit meiner Unterschrift.

E., den 16.03.2004

P. D.

Bei dieser Vorsprache war weiter anwesend:

L.

Mit Schreiben vom 13.5.2004, das dem Kläger per Einschreiben zugesandt wurde und von ihm am 21.5.2004 beim Postamt abgeholt wurde, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis „gemäß § 53 Absatz 2 BAT fristgemäß zum 30.6.2004”. Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens, insbesondere der darin enthaltenen Kündigungsbegründung wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen (Blatt 5 ff. d.A.)

Mit Datum vom 20.3.2005 sandte ein enger Freund des Klägers, Herr O. an Herrn Landrat B., ein Schreiben mit dem Betreff: „Ungerechtfertigte Kündigung gegen Herrn Z. – Dienstaufsichtsbeschwerden: gegen Sachgebietsleiterin Frau P., Personalleiter Herrn K., Regierungsrat Herrn A.”. In diesem Schreiben befasst sich Herr O. ausführlich mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers sowie dem Verhalten seiner Vorgesetzten. Bezüglich des Inhalts wird im Einzelnen auf die bei den Akten befindliche Kopie des 23-seitigen Schreibens (Blatt 355 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 27.5.2004 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger u. a. die gerichtliche Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.5.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die streitgegenständlichen Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksamen, weil sein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz falle und weil keine Gründe in seinem Verhalten gegeben seien. Weiterhin hat er bestritten, dass der Personalrat zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sei. Schließlich sei die Kündigung auch nicht fristgerecht erfolgt. Im Hinblick auf § 53 BAT sei die Kündigung nur bis zum Ablauf des 30.9.2004 zulässig gewesen. Schließlich hat der Kläger in erster Instanz gerügt, dass die Kündigung von der falschen Person ausgesprochen worden sei. Arbeitgeber des Klägers sei der Landk...

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