Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 36 Ca 12200/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 8 AZR 17/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.10.1999 – Az.: 36 Ca 12200/98 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 13.11.1992 als Facharbeiter beschäftigt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags (Bl. 91/92 d.A.), der in § 2 auf die Tarifverträge für die Arbeiter … in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt.

Bis zum 30.04.1997 war der Kläger als Schlosser eingesetzt und wurde nach der Lohngruppe E6 des Entgelttarifvertrags (ETV) vergütet. Im Zeitraum 01.09.1996 bis 30.04.1997 nahm der Kläger bereits Aufgaben als Werkmeister nach der Funktionsbeschreibung WNS409 wahr (auf diese Funktionsbeschreibung Bl. 22–24 d.A. wird Bezug genommen) und erhielt einen Entgeltausgleich nach § 3 Abs. 3a ETV.

Ab dem 01.05.1997 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28.04.1997 (Bl. 95 d.A.) der Arbeitsplatz „WNS 434” … übertragen, der nach dem ETV mit der Entgeltgruppe E8 bewertet ist.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Tätigkeit seit dem 01.09.1996 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 9 des ETV erfülle, da er zu zeitlich mehr als 50% seiner Tätigkeit Aufgaben eines Werkstattdisponenten gemäß der Funktionsbeschreibung vom 23.10.1997 (Bl. 38–43 d.A.) verrichte und deshalb über § 3 Abs. 2 ETV Anspruch auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe habe. In der Nachschicht, freitags ab 12.00 Uhr, samstags, sonntags und bei Urlaubs- und Krankheitsabwesenheit des Werkstattdisponenten nehme er, der Kläger, ausschließlich dessen Tätigkeit wahr.

Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger im Rahmen seiner Schichttätigkeit lediglich Teilaspekte des Tätigkeitsgebiets eines Werkstattdisponenten erfülle. Der Arbeitsumfang eines Werkstattdisponenten sei vom Aufgabenbereich, der Zahl der zu vergebenden Aufträge und der Einsatzregelung für die Beschäftigten erheblich größer. Während der Werkstattdisponent die Arbeit für circa 100 Mitarbeiter, die acht bis zehn Meistereien zugeordnet seien, disponiere, sei der Nacht- bzw. Wochenendschichtmeister nur für die Arbeitsvergabe an ca. 10 Arbeiter verantwortlich im Rahmen einer geringeren Anzahl von Arbeitsaufträgen inklusive Störmeldungen.

Das Arbeitsgericht hat die Höhergruppierungsklage des Klägers vom 20.08.1998 nach Durchführung einer Beweisaufnahme (auf Bl. 118–123 d.A. wird verwiesen) mit Urteil vom 28.10.1999, auf das hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der von ihnen gestellten Anträge sowie der rechtlichen Ausführungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Als Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger nicht, wie für die begehrte Höhergruppierung erforderlich, mehr als zeitlich 50% seiner Tätigkeit Werkstattdisponententätigkeit ausübe. In der Nachtschicht könne er bereits deswegen nicht durchgängig Werkstattdisponententätigkeit ausüben, weil ab ca. 01.30 Uhr nachts nach der vorübergehenden fahrplanmäßigen Einstellung des im Regelfall keine Störmeldungen mit anschließender Disponiertätigkeit mehr eingehen könnten. Rechne man die diesbezüglichen Zeiten aus den vom Kläger angegebenen Stunden für die Werkstattdisponententätigkeit heraus, verbleibe ein Zeitanteil von unter 50% für die geltend gemachten höherwertigen Tätigkeiten. Im übrigen sei ausschlaggebend für die höhere Vergütung des Werkstattdisponenten dessen Befugnis, die Bedarfsausbesserung den einzelnen Gruppen gegenüber zu veranlassen, wie sich aus Ziff. 2.2. der Funktionsbeschreibung des Werkstattdisponenten ergebe. Der Kläger disponiere aber nur die Arbeit der ihm zugewiesenen Schichtgruppe.

Gegen das am 13.03.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.2000 Berufung eingelegt und die Berufung am 03.05.2000 begründet.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger zum einen gegen die rechtliche Würdigung der Arbeitsgerichts, die Eingruppierung nach E9 ETV scheitere daran, dass der Kläger nicht die Arbeit mehrerer Gruppen disponiere. Darauf komme es überhaupt nicht an: bei der Dispositionstätigkeit würden nämlich nicht Menschen disponiert, sondern Fahrzeuge, und letztere Tätigkeit nehme der Schichtdisponent ebenso wahr wie der Werkstattdisponent. Nichtsdestotrotz macht der Kläger vorsorglich geltend, dass er auch für den Tagdisponenten verbindlich zumindest teilweise die Arbeit der Gruppen vordisponiere und deshalb in jedem Fall Werkstattdisponententätigkeit in der Nachtschicht ausübe.

Zum anderen behauptet der Kläger, dass nach Durchsicht seiner Werkstattbücher für 1999 noch nach 01.30 Uhr ca. 20% der Nachtdisposition vorgenommen worden sei, so dass er seiner Meinung nach zeitlich mehr als 50% Werkstattdisponententätigkeit ausübe.

Der Kläger ...

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