Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung und Aufhebungsvertrag. Sozialplan. Abfindung. Aufhebungsvertrag. Veranlassung durch Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anspruch auf eine Sozialplanabfindung haben auch diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag endet.

2. Ein vom Arbeitgeber veranlasster Aufhebungsvertrag liegt aber nicht vor, wenn der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, die geplante Betriebsänderung erst fast 2 Jahre später realisiert werden soll und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages noch nicht absehbar ist, ob das Arbeitsverhältnis wegen der geplanten Betriebsänderung beendet werden muss.

 

Normenkette

BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 11.05.2001; Aktenzeichen 35 Ca 13027/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts München vom 11.05.2001 – Az.: 35 Ca 13027/00 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Die am 31.05.1963 geborene Klägerin war seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin in der Abteilung Betrieb/KFZ im Servicezentrum M. beschäftigt und hat zuletzt DM 5.697,50 brutto monatlich verdient.

Wegen Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Fusion der … und der … schlossen die Unternehmen der Winterthur Versicherung mit dem Gesamtbetriebsrat der … in … am 01.12.1995 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, die – soweit hiervon Interesse – folgende Regelungen enthalten:

„Interessenausgleich

Die Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat vereinbaren diesen Interessenausgleich wegen der Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den in den Unterlagen vom 19.09.1995 dargestellten Betriebsänderungen in Verbindung mit

  • der strategischen Neuausrichtung der Vertriebe,
  • der Integration der Unternehmen der … der … und der … in den …
  • folgenden im Interessenausgleich der … vom 16.12.1994 aufgeführten Projekten:

  • Kraftfahrt/Betrieb

4.3. Versetzungen in andere Betriebsstätten

Durch Versetzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von anderen Betriebsstätten werden die Arbeitsplätze der im aufnehmenden Betrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gefährdet. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen durch die Unternehmen aus Anlaß der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von einer anderen Betriebsstätte versetzt wurden, sind nicht zulässig. Der Betriebsrat der aufnehmenden Betriebsstätte wird seine Zustimmung zur Einstellung daher nicht mit der Begründung verweigern, infolge dieser personellen Maßnahmen bestehe die Besorgnis, daß Arbeitsverhältnisse im Betrieb beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekündigt werden (§ 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG).

5. Aufhebungsvertrag

Wird das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag wegen eines Sachverhalts beendet, auf den diese Betriebvereinbarung Anwendung findet, bestehen Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialplan vom heutigen Tage. In diesem Fall verbleibt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Rücktrittsrecht von drei Arbeitstagen. Der Tag der Unterschriftsleistung gilt nicht als Arbeitstag im Sinne dieser Betriebsvereinbarung.

Der zuständige Betriebsrat wird vor Abschluß eines Aufhebungsvertrags durch die Unternehmen informiert.

Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist im Aufhebungsvertrag darauf hinzuweisen, daß dieser aufgrund von Maßnahmen gemäß Ziffer 1. dieser Betriebsvereinbarung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen wird und keine Abkürzung der Kündigungsfrist beinhaltet.

8. Inkrafttreten und Dauer

Dieser Interessenausgleich tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er gilt bis zum 31.12.2000.

Sozialplan

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes, die am 31.12.1995 bei den Unternehmen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für leitenden Angestellte i. S. des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG.

2. Zielsetzung

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Betriebsänderungen entstehen können, die Gegenstand des Interessenausgleichs vom heutigen Tage sind (dort Ziffer 1.).

3. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Ansprüche nach dieser Betriebsvereinbarung stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu, die von einer Betriebsänderung durch Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, durch Versetzung oder durch Verringerung der Wertigkeit ihrer Aufgaben betroffen sind, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Betriebs Vereinbarung vorliegen.

4. Leistungen

4.1. Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Betriebsänderung i. S. der Ziffer 1 des Interessenausgleichs vom heutigen Tage durch betriebsbedingte Beendigungskündigung o...

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