Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sportlehrers an Bundeswehrschulen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung ist nach den Regelungen des Teil III der Anlage 1a „Sportlehrer an Budeswehrschulen” gemäß Vergütungsgruppe IVa zu vergüten, auch wenn er die Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium ausübt aber die geforderte Ausbildung nicht besitzt.

2. Bestimmen die Tarifvertragsparteien in besonderen Vergütungsregelungen für einen bestimmten Personenkreis als nächstniedrigere Vergütungsgruppe nach der Vergütungsgruppe IIb die Vergütungsgruppe IVa, kann sich für einen Angestellten ein Anspruch auf die Vergütungsgruppe III auch nicht aus Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben.

 

Normenkette

TVöD Entgeltgruppen 10; TVöD Entgeltgruppen 11; BAT: Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 1;; BAT Teil III: zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes I Sportlehrer an Bundeswehrschulen

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 6 Ca 594/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen 4 AZR 486/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom16.06.2010 (Az.: 6 Ca 594/10) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der 1954 geborene, verheiratete Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit 01.03.1979 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung als angestellter Sportlehrer beschäftigt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsvertrages ist ein zwischen den Parteien am 01.03.1999 zustande gekommener Arbeitsvertrag (Bl. 9 d. A.), nach dem sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.

Ab 01.10.1997 war dem Kläger die Tätigkeit eines Sportlehrers G (Fachberater Sport) im Wehrbereichskommando am Standort H. übertragen.

Am 19.01./ 01.02.1998 trafen die Parteien eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag (Bl. 10 d. A.), in der es wie folgt heißt:

Hinsichtlich der Vergütung der „Sportlehrer Truppe” ist das Bundesministerium der Verteidigung im Einverständnis mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei der Anwendung des Tarifvertrages „Sportlehrer an Bundeswehrschulen” (Teil III Abs. I der Anlage 1a zum BAT) die „Sportlehrer Truppe” so behandelt werden wie Sportlehrer an Bundeswehrschulen.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 07.05.2002 (Az.: 8 Sa 1134/01) ist festgestellt worden, dass dem Kläger ab 01.10.2000 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT zusteht.

Zum 01.10.2005 wurde der Kläger als Folge der Ablösung des BAT durch den TVöD von der Vergütungsgruppe IV a BAT in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet. Der Kläger bezog dabei zuletzt ab 01.01.2010 in einer individuellen Endstufe nach Entgeltgruppe E10 ein monatliches Grundgehalt von EUR 3.798,26 (Bl. 8 d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Entgelt gemäß der Entgeltgruppe 11 Entwicklungsstufe 5 und damit mindestens i.H.v. EUR 3.952,49 zu. Er sei als „Sportlehrer Truppe” eingruppierungsmäßig so zu behandeln wie ein „Sportlehrer an Bundeswehrschulen”. Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 01.08.2008 (Bl. 17 bis 18 d. A.) bestünden die Aufgaben des Klägers hauptsächlich in der Weiterbildung von Ausbildern. Nach den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern vom 23.02.2005 (Bl. 19 bis 21 d. A.) stelle sich die Weiterbildung als

  • Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation
  • Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen des Sports

dar. Eine solche Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt. Hätte der Kläger bei einer derartigen Tätigkeit eine sechssemestrige Ausbildung an einer Universität mit Diplom abgeschlossen, wäre er in die Vergütungsgruppe II b einzugruppieren. Nachdem dem Kläger dieser Qualifikationsnachweis fehlt, war der Kläger unter Geltung des BAT nach Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen des BAT in Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren. Nach der Anlage 2 TVÜ-Bund steht dem Kläger daher Entgelt der Entgeltgruppe 11 TVöD zu.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.10.2008 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem dem letzten Werktag, der kein Samstag ist, eines Monats folgendem Tag zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger erfülle kein Merkmal der Vergütungsgruppe II b BAT. Er übe auch keine entsprechende Tätigkeit aus. Der Kläger verfüge weder über subjektive Kennt...

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