Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Stufenlaufzeit bei Eingruppierung eines Oberarztes an Bezirksklinikum

 

Leitsatz (amtlich)

Die Stufenlaufzeit für die neu ab 01.01.2012 eingeführte Stufe 3 der Entgeltgruppe III des § 19 TV-Ärzte/VKA rechnet ebenso wie Stufe 2 ab 01.08.2006 und beträgt regelmäßig 6 Jahre. Eine ab 01.08.2006 vorgenommene übertarifliche Eingruppierung in Stufe 2 ändert daran nichts.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA §§ 16, 19, 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 14.03.2013; Aktenzeichen 9 Ca 3094/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.2015; Aktenzeichen 6 AZR 879/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 9 Ca 3094/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Beginn der Eingruppierung des Klägers als Oberarzt in Stufe 3 der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).

Der Kläger ist bei dem von der Beklagten betriebenen Bezirksklinikum R. als Oberarzt seit 1998 beschäftigt. Er ist Mitglied des Marburger Bundes Bayern, die Beklagte Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Zum 01.08.2006 sind der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 (im Folgenden: TVÜ-Ärzte/VKA) in Kraft getreten. Ab 01.08.2006 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe III Stufe 2 eingruppiert.

Mit Änderungstarifvertrag Nummer 3 vom 18.01.2012 zum TV-Ärzte/VKA wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 nach § 2 Nr. 3 Buchstabe b) in der Entgeltgruppe III eine weitere Stufe 3 (nach sechsjähriger oberärztlicher Tätigkeit) eingeführt.

Mit Schreiben vom 18.06.2012 (K1, Blatt 6) beantragte der Kläger eine entsprechende Höherstufung ab 1. Januar 2012. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2012 ab (K2, Blatt 7). Später stufte sie den Kläger ab 1. August 2012 in die Entgeltgruppe III Stufe 3 ein.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm jedoch Vergütung nach der zum 01.01.2012 eingeführten Stufe 3 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA bereits für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 zustehe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bereits seit dem 01.01.2012 bis 31.07.2012 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), Stufe 3 gemäß § 16 Buchstabe c) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Buchstabe c) des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung nur die seit dem 01.08.2006 zurückgelegten Zeiten oberärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Nur diese Zeiten seien für den Stufenaufstieg anrechenbar. Somit könne erst 6 Jahren nach Inkrafttreten des Tarifvertrags zum 01.08.2006, mithin erst zum 01.08.2012, die Stufe 3 - wie geschehen - gewährt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Auslegung des § 19 Abs. 1 TVÄrzte/VKA ergebe, dass ein Arzt die nächste Stufe erst erreichen könne, wenn er in derselben Entgeltgruppe bereits für die vorgeschriebene Zeit eingruppiert gewesen sei. Dies setze voraus, dass es diese Entgeltgruppe bereits gegeben habe. Da der zugrunde liegende Tarifvertrag aber erst ab 01.08.2006 in Kraft getreten sei, könnten die für die Eingruppierung zu erreichenden Zeitstufen somit erst ab dem 01.08.2006 zurückgelegt werden.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 10.05.2013 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 06.06.2013 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 03.07.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass ihm Vergütung nach der zum 01.01.2012 eingeführten Stufe 3 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA bereits ab 01.01.2012 bis 31.07.2012 zustehe. Dies ergebe sich daraus, dass auch innerhalb der Entgeltgruppe III die Stufen aufeinander aufbauen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA:

Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)...

Diese Vorbemerkung gelte für sämtliche 4 Entgeltgruppen. D...

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