Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Altersgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit der Rechtswirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten der zivilen Luftfahrt. Die Rechtswirksamkeit wird bejaht.

 

Normenkette

AGG § 10; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen 9 Ca 15892/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 7 AZR 211/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juni 2008, Az.: 9 Ca 15892/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung geendet hat.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 10. Oktober 1947 geborene Kläger war zunächst ab 01.01.1990 bei der damaligen S. GmbH als Flugkapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist später auf die Beklagte übergegangen. Das Bruttomonatsgehalt beträgt EUR 0,00. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für das Cockpitpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung, u. a. der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2005 (künftig: MTV Nr. 1 [vgl. Anlage B 1, Bl. 75 ff. d. A.]). § 19 MTV Nr. 1 enthält eine tarifvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.

Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 26. November 2007 im Original eingegangenen Klage vom 21. November 2007 hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2007 hinaus fortbesteht, ferner die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt, dass er die Klageschrift mit der Anlage K 6 selbst bereits am 21. November 2007 an das Arbeitsgericht München per Fax übermittelt habe. Er verweist diesbezüglich auf den mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 als Anlage übermittelten Faxbericht (vgl. Bl. 265 d. A.). Ein solches Fax befindet sich nicht bei den Gerichtsakten. Jedoch ist ausweislich des Empfangsberichts des Arbeitsgerichts München zu der fraglichen Zeit ein Fax vom Anschluss des Klägervertreters bei Gericht eingegangen (vgl. Bl. 268 d. A.).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, verstoße gegen das AGG und sei daher unwirksam. Ferner setze sich die Beklagte durch die Berufung auf die Altersgrenze in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, wenn sie gleichzeitig im Wege des „lease in – lease out”, also durch Leiharbeit, Piloten für sich fliegen lasse, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Gleiches gelte aufgrund der E-Mail des Flottenchefs der Beklagten vom 13. Februar 2008 (vgl. Anlage K 14, Bl. 227 d. A.), in der dieser ausgeschiedene Kollegen um eine Konkretisierung ihrer Bereitschaft bittet, auch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres wieder zu fliegen. Ferner spreche gegen eine Wirksamkeit der Befristung, dass es der Vereinigung Co. beim Abschluss der Befristungsregelung gerade nicht um die Flugsicherheit, sondern um die Alterssicherung der Mitarbeiter gegangen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zum 31. Oktober 2007 beendet ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
  2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Flugkapitän am Stützpunkt M. weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters liege nicht vor. In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie auf bereits nach Inkrafttreten des AGG getroffene Urteile, z. B. des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 3. Juni 2008, das dem Kläger am 9. Juni 2008 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund tarifvertraglicher Befristung geendet. Diese Befristung sei auch wirksam. Sie werde darüber hinaus den Anforderungen des AGG gerecht. Das Bundesarbeitsgericht habe in früheren Entscheidungen festgestellt, dass sich entsprechende tarifvertragliche Altersgrenzen im rechtlich zulässigen Rahmen bewegten. An dieser Rechtsprechung habe das Bundesarbei...

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