Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Vergleichsentgelts. Ortszuschlag. Überleitung in den TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT findet nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAG vorliegen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Ehegatte in den TVöD übergeleitet ist und bei der Berechnung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde zu legen war.

 

Normenkette

BAT § 29B Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen 21 Ca 448/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 6 AZR 305/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008, Az. 21 Ca 448/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Auslegung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (§ 29 B Abs. 5 BAT). Der verheiratete und teilzeitbeschäftigte Kläger steht auf dem Standpunkt, ihm stünde der volle Ehegattenanteil im Ortszuschlag zu.

Der Kläger ist seit 16.01.1995 als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beim B. beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war bis zum 31.10.2006 der BAT anwendbar, seit 01.11.2006 gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L.

Der Kläger ist seit 30.06.2005 verheiratet. Seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin bei der R. GmbH in Teilzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau fiel ursprünglich ebenfalls unter den BAT, seit 01.10.2005 kommt der TVöD auf dieses Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Bis zur Überleitung hatten der Kläger und seine Ehefrau den sog. Ehegattenanteil im Ortszuschlag jeweils zur Hälfte erhalten.

Auch nach Überleitung der Ehefrau in den TVöD zahlt die Beklagte dem Kläger den halben Ehegattenanteil im Ortszuschlag und verweist auf dessen Teilzeitbeschäftigung. Die R. GmbH hatte der Ehefrau des Klägers im Rahmen der Überleitung mitgeteilt, in das Vergleichsentgelt fließe der Ortszuschlag der Stufe 1 (also ohne Ehegattenanteil) ein und der Ehegatte erhalte künftig den Verheiratetenanteil in voller Höhe (Schreiben vom 18.11.2005, Bl. 4 f. d.A.).

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil, weil seine Ehefrau aufgrund der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD ihrerseits den hälftigen Ehegattenanteil nicht mehr erhalte. Da sie nach Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD keinen Anspruch mehr auf ihren eigenen hälftigen Ehegattenanteil habe, könne sein Ehegattenanteil auch nicht aus diesem Grunde gemäß § 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT zur Hälfte gekürzt werden. Einschlägig sei die Ausnahmevorschrift in § 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT, wonach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages keine Anwendung finde, wenn beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen, regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Dass er den Ehegattenanteil nunmehr in voller Höhe erhalte, habe die R. GmbH seiner Ehefrau auch in einem Schreiben vom 18.11.2005 mitgeteilt (zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf seine Schriftsätze vom 10.01.2007, Bl. 1 ff. d.A., und 20.07.2007, Bl. 16 f. d.A., nebst Anlagen).

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger xy EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus × EUR seit dem 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006 und 01.01.2007 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 und § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT könne nicht mehr als die Hälfte des Ehegattenanteils an den Kläger gezahlt werden, da dieser weiterhin teilzeitbeschäftigt sei (zum erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten wird auf seinen Schriftsatz vom 27.03.2007, Bl. 14 f. d.A., Bezug genommen).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2008, das dem Kläger am 13.03.2008 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT schließe in den dort genannten Fällen lediglich die anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT aus, nicht aber die Minderung wegen Teilzeitbeschäftigung an sich. Er schließe also aus, dass der teilzeitbeschäftigte Kläger von dem hälftigen Anteil des Ehegattenanteils nur den Anteil erhalte, der seiner Teilzeit entspreche, also im Ergebnis weniger als die Hälfte. Er wolle sicherstellen, dass die Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stünden, als wenn der eine Ehegatte vollbeschäftigt bzw. ve...

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