Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Anrechnung von Versorgungsbezügen aus einem kommunalen Wahlamt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestimmt ein Versorgungstarifvertrag die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen, sind damit nicht nur Tätigkeiten umfasst, die zeitlich vor der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber lagen sondern wird damit an den Zeitpunkt des Versorgungsfalles angeknüpft.

2. Nach dem VTV zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München sind Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter auf eine Betriebsrente der Landeshauptstadt anzurechnen.

 

Normenkette

BetrAVG: §§ 1, 5; VTV zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München §§ 12, 18

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen 32 Ca 8549/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.05.2011; Aktenzeichen 3 AZR 355/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008 (Az.: 32 Ca 8549/07) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger ab 01.02.2007 zu zahlenden Betriebsrente.

Der 1944 geborene Kläger war seit 03.10.1966 bei der Beklagten zunächst als Arbeiter, ab 01.10.1972 im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

Ab 08.02.1995 wurde der Kläger zur Wahrnehmung eines kommunalen Wahlamts als erster Bürgermeister der Gemeinde F. unter Fortfall seiner Vergütung beurlaubt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Dazu zählen auch tarifliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Diese bestimmten sich zunächst bei der Beklagten nach einer „örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München”, zuletzt in der ab 01.06.1999 geltenden Fassung.

Am 05.05.2005 kam zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Bayern (ver.di) ein neuer Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München (Versorgungstarifvertrag) zustande (Bl. 9 bis 38 d. A.), der zum 01.07.2005 anstelle der ehemaligen örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 trat.

Aufgrund der neuen Tarifregelung teilte die Beklagte dem Kläger in einem Schreiben vom 23.09.2005 (Bl. 53 d. A.) folgendes mit:

Wir haben Ihre Startgutschrift der garantierten Rente nach dem Versorgungstarifvertrag berechnet.

Zum Berechnungsstichtag (31.12.2004) beträgt die garantierte Rente EUR 948,96 monatlich.

Etwaige Versorgungsleistungen, die Sie aus Ihrem kommunalen Wahlamt erhalten sollten, müssen gem. § 18 Abs. 2 Buchst. A TV EV auf die Betriebsrente angerechnet werden.

Wie wir die garantierte Rente errechnet und welche Angaben wir von Ihnen berücksichtigt haben, ersehen Sie aus der beiliegenden Berechnung.

Die garantierte Rente passen wir künftig jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres In der Anwartschaftsphase um 1,9 % an. Zum 01.07.2006 erhöhen wir die garantierte Rente zum ersten Mal.

Dem Schreiben waren Blätter (Bl. 54 bis 56 d. A.) beigefügt, denen die Berechnung der Beklagten zu entnehmen war.

Am 29.12.2006 legte der Kläger der Beklagten einen Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung über die Gewährung von Altersrente für die Zeit ab 01.02.2007 über EUR 962,96 vor und beantragte die Gewährung einer Betriebsrente.

Mit Schreiben vom 10.01.2007 (Bl. 57 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ab 01.02.2007 eine monatliche Betriebsrente von EUR 26,00 bezahle. Deren Berechnung war in zwei beiliegenden Blättern (Bl. 58 bis 59 d. A.) angegeben.

Am 15.01.2007 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag (Bl. 39 d. A.), nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31.01.2007 geendet hat.

Nach einem Bescheid der Gemeinde F. vom 24.01.2007 (Bl. 61 bis 70 d. A.) bezieht der Kläger ab März 2007 volle Versorgungsbezüge i.H.v. EUR 2.362,81 monatlich.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag i.H.v. monatlich EUR 966.99. Denn die nach dem Versorgungstarifvertrag vom 05.05.2005 garantierte Betriebsrente betrage nach den eigenen Berechnungen der Beklagten EUR 948,96, die mittlerweile auf EUR 966,99 dynamisiert sei. Zwar ist richtig, dass der Kläger Versorgungsleistungen des bayerischen Versorgungsverbandes aufgrund seiner Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter erhalte. Diese seien jedoch nicht bei der Berechnung seiner von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente anzurechnen. Dies folge schon aus dem Wortlaut des Versorgungstarifvertrags, nach dem Betriebsrenten nur aus früheren Beschäftigungsverhältnissen anzurechnen seien. Weiter ergebe sich dies aus der Tarifgeschichte. Denn mit dem Versorgungstarifvertrag sollte das frühere System einer Gesamtversorgung abgelöst werden, so dass es nur noch auf einen festen Garantiebetrag ankomme. Dem ...

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