Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlussfrist für zusätzliches Urlaubsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verfall des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf zusätzliches Urlaubsgeld nach dem Urlaubsabkommen vom 25.5.1987/6.10.1994 für die gewerblichen Arbeitnehmer, für Angestellte und Meister, sowie für Auszubildende in der Südbayerischen Textilindustrie (einschließlich Maschenindustrie) richtet sich nach § 18 des Manteltarifvertrages vom 6.10.1994 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Südbayerischen Textilindustrie. § 8 Satz 5 des Urlaubsabkommens ist nur dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 31.10.2001; Aktenzeichen 29b Ca 269/01 W)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 9 AZR 648/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München – Kammer Weilheim – vom 31.10.2001 (Az.: 29b Ca 269/01 W) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EURO 277,75 brutto nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit 1.12.2000 zu bezahlen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht zuletzt noch Streit über die Bezahlung eines Betrages von EURO 813,87, den die Klägerin als restliche tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2000 (= DM 1.048,56) sowie als zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 1999 (= DM 543,24) gegen die Beklagte geltend macht.

Die Klägerin ist seit 1.12.1988 bei der Beklagten als Arbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden bis zum Jahr 1999 aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft der Parteien in den tarifschließenden Verbänden die Tarifverträge für die Südbayerische Textilindustrie Anwendung. Die Beklagte ist im Jahr 1999 aus dem Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie ausgetreten.

Mit Schreiben vom 25.8.1999 (Bl. 4 d.A.) gab die Beklagte gegenüber der IG Metall – Verwaltungsstelle … eine Erklärung ab, nach der sie „hinsichtlich Urlaubsgeld 1999 und Tariferhöhung 1999” zugunsten der Mitglieder der IG Metall auf die Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen und die Geltendmachung von Verjährungseinreden verzichte. Mit einem Schreiben vom 22.12.1999 (Bl. 5 d.A.) teilte der Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. der IG Metall – Verwaltungsstelle … – mit, dass die Verzichtserklärung vom 25.8.1999 „hinsichtlich Urlaubsgeld 1999, Jahressonderzahlung 1999 und Tariferhöhung 1999” bis „31.4.2000” weiter gelte. Mit Schreiben vom 28.4.2000 (Bl. 6 d.A.) und 30.6.2000 (Bl. 7 d.A.) wurde diese Verzichtserklärung jeweils zuletzt bis 30.11.2000 verlängert.

Im Jahr 2000 bezahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 400,– als Sonderzahlung für dieses Jahr.

Mit Schreiben vom 28.11.2000 (Bl. 8-9 d.A.) machte die IG Metall – Verwaltungsstelle … – gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung von DM 543,24 brutto Urlaubsgeld 1999 und von DM 1.274,49 brutto Sonderzahlung 1999 geltend.

Mit Schreiben vom 16.2.2001 machte die IG Metall – Verwaltungsstelle … – für die Klägerin gegen die Beklagte schließlich einen weiteren Anspruch in Höhe von DM 1.048,56 brutto als Restanspruch einer Sonderzahlung 2000 geltend.

Nachdem eine Bezahlung der Beklagten nicht erfolgte, hat die Klägerin diese Ansprüche mit der am 23.4.2001 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 24.4.2001 zugestellten Klage geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe nach den tariflichen Vorschriften gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von DM 543,24 als zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 1999 zu. Für das gleiche Jahr könne sie eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von DM 1.274,49 verlangen, die sich aus ihrem Bruttodurchschnittsverdienst vom 1.10.1998 bis 30.9.1999 in Höhe von DM 1.416,10 errechne. Eine Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich der Kompensation dieser Zahlungen im Hinblick auf eine von der Beklagten geleistete Tariflohnerhöhung habe es nicht gegeben. Eine solche wäre auch nicht wirksam gewesen. Diese Forderungen habe die Klägerin mit dem Schreiben der IG Metall – Verwaltungsstelle … – vom 28.11.2000 und der Klage vom 20.4.2001 auch rechtzeitig geltend gemacht, nachdem die Beklagte bis 30.11.2000 auf die Einhaltung von Ausschlussfristen verzichtet habe. Ferner stehe der Klägerin ein Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung 2000 in Höhe von DM 1.448,56 nach dem von ihr in der Zeit vom 1.10.1999 bis 30.9.2000 erzielten Durchschnittsverdienst in Höhe von DM 1.609,51 zu, von dem die Beklagte mit DM 400,– lediglich einen Teil bezahlt habe. Eine Vereinbarung sei auch über diese Zahlung mit der Beklagten nicht getroffen worden. Diese Ford...

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