Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines leitenden Sportlehrers (in der Truppe) der Bundeswehr

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch eines leitenden Sportlehrers in der Truppe (Wehrbereichskommando IV) auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD – in welche Entgeltgruppe ihn der Arbeitgeber vorübergehend, offensichtlich fälschlich, „eingruppiert” hatte –, da die „Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen” in § 23 TVÜ-Bund i. V. m. der hier in Bezug genommenen Anlage 5 Nr. 8 für „Lehrkräfte des Bundes”, um die es sich hier ebenfalls handelt, eine Überleitung in die allgemeinen Entgeltgruppen des TVöD – vorerst und bislang – ausschließt.

 

Normenkette

TVÜ-Bund §§ 4, 23; TVÜ-Bund Anl. 5 Nr. 8

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen 9 Ca 2501/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Oktober 2010 – 9 Ca 2501/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der – ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 00.00.0000 geborene – Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.08.1998 (Anl. K1, Bl. 4/5 d. A.) seit 01.08.1998 als „Leitender Sportlehrer” bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Der Kläger ist beim W. als territorialer Dienstbehörde der Bundeswehr für den süddeutschen Raum – Bayern und Baden Württemberg – tätig und nach seinen ergänzenden, unbestritten gebliebenen, Einlassungen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in dieser Funktion zum einen weisungsbefugter Vorgesetzter für zehn ihm unterstellte Sportlehrer, die innerhalb dieses räumlichen Bereichs für jeweils sieben bis acht definierte Standorte der Bundeswehr zuständig seien und dabei die Zeit- und Berufssoldaten insbesondere im Bereich von Basissportarten trainierten und ausbildeten – wobei der Kläger selbst, in verringertem Umfang, Sportunterricht erteile –; zum anderen für die „Infrastruktur” – die Instandhaltung von Sportstätten/-plätzen – im Bereich dieses W. zuständig. Schließlich berate der Kläger die höheren Dienststellenleiter dieses W. hinsichtlich der Sportausbildung u. a.

Der Kläger erhielt ab seiner Einstellung zunächst Entgelt nach Vergütungsgruppe II b (der Anlage 1 a zum) BAT und nach Bewährungsaufstieg sodann Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Nach Inkrafttreten des TVöD wurde der Kläger zunächst in Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleitet. Nach Remonstration des Klägers hiergegen teilte ihm die Wehrbereichsverwaltung Süd der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2007 (Anl. K2, Bl. 6 d. A.) mit, dass die nochmalige Überprüfung seiner Überleitung in eine Entgeltgruppe des TVöD ergeben habe, dass die Vergütungsgruppe II a BAT, die im Rahmen des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe II b BAT von ihm erreicht worden sei, der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen sei – weshalb er, offensichtlich rückwirkend zum 01.10.2005, das entsprechende Vergleichsentgelt der Entgeltgruppe 13 TVöD erhalte. Mit weiterem Schreiben vom 11.12.2009 (Anl. K3, Bl. 7/8 d. A.) teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Kläger mit, dass im Zusammenhang mit der Überleitung der Lehrkräfte des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren nunmehr festgelegt worden sei, dass Beschäftigte in Vergütungsgruppe II a nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe II b BAT der Entgeltgruppe 12 zuzuordnen seien, weshalb die erfolgte Überleitung in die Entgeltgruppe 13 rückwirkend zum 01.10.2005 korrigiert und der Kläger nunmehr wieder in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleitet werden müsse – eine eventuelle Rückforderung von überzahltem Entgelt werde gesondert überprüft. Nach den Einlassungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Sitzungsniederschrift vom 12.10.2010 (Bl. 59/60 d. A) seien die Differenzbeträge für die Monate Juni bis November 2009 im Wege der Aufrechnung von ihr zurückgefordert worden.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege der Feststellungsklage einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13, Stufe 05, TVöD und mittels Leistungsklage weiter entsprechende Nachzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2009 bis August 2010 in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages von 95,38 EUR brutto/Monat geltend. Der Kläger bezieht sich hierzu vor allem auf die vorrangige Anwendung des § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund gegenüber der von der Beklagten angezogenen Regelung in § 23 i. V. m. der Anlage 5 Ziffer 8 dort sowie den Inhalt des Schreibens der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21.05.2007 an den Kläger, während die Beklagte auf die notwendige Anwendung der Sonderregelung in § 23 TVÜ-Bund i. V. m. der Anlage 5 hierzu abhebt.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und ...

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