Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Zitiergebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann berufen, wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag als Grund der Befristung § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. angegeben ist.

2. Die Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) steht einer Berufung des Arbeitgebers auf eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann nicht entgegen, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 3 TzBfG alter Fassung handelt.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1-4, § 15 Abs. 5; BAT SR 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 5 Ca 292/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen 7 AZR 193/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.04.2007 (Az.: 5 Ca 292/0) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Befristung eines Arbeitsvertrages sowie über einen Anspruch des Klägers, diesen als Angestellten weiterzubeschäftigen.

Der 1951 geborene, ledige Kläger ist seit 10.01.2005 bei der Beklagten in der als Systemingenieur beschäftigt. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grand der Behinderung von 50 % anerkannt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein zwischen ihnen am 06.12.2004 geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 5 bis 6 d. A.), in dem es u.a. heißt, dass der Kläger als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt wird und zwar:

(timesb)

ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes

nach § 14 Abs. 2

(timesb)

nach § 14 Abs. 3

des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT

bis 9. Januar 2007.

bis 9. Januar 2007.

Im Übrigen ist bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT richtet.

Der Kläger bezog Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT und erzielte dabei zuletzt monatlich EUR 3.253,22 brutto.

Mit einer am 08.01.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsvertrages sei unwirksam. Denn diese sei nach den Regelungen des Arbeitsvertrages und in von der Beklagten vor Abschluss des Vertrages an den Kläger gerichteten Schreiben vom 16.09.2004 (Bl. 24 bis 25 d. A.) und 16.11.2004 (Bl. 26 bis 27 d. A.) ausdrücklich auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt worden. Auch dem Personalrat sei dies bei Einstellung mitgeteilt worden. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Eine Befristung gem. § 14 Abs. 3 TzBfG sei aber wegen Altersdiskriminierung unwirksam.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 06.12.2004 mit Ablauf des 09.01.2007 geendet hat.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 09.01.2007 hinaus als Angestellten weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Befristung sei jedenfalls nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seien sowohl die Voraussetzungen für § 14 Abs. 2 wie für § 14 Abs. 3 TzBfG erfüllt gewesen. Der Hinweis auf § 14 Abs. 3 TzBfG im Arbeitsvertrag sei daher bedeutungslos.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.04.2007 die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat dieser mit einem 29.05.2007 (Dienstag nach Pfingsten) bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 26.07.2007 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei an die Angabe des § 14 Abs. 3 als Grund der Befristung gebunden. Diese Regelung dürfe aber nicht mehr angewandt werden. Dass auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG zur Rechtfertigung der Befristung vorlagen, sei angesichts der Angabe im Arbeitsvertrag unerheblich. Darauf könne sich die Beklagte bereits wegen der Protokollnotiz Nr. 6 a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht berufen. Denn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 TzBfG seien derart unterschiedlich ausgestaltet, dass die Grundsätze des Zitiergebots auch hier anzuwenden seien. Wie sich aus einer E-Mail der Beklagten vom 19.10.2006 (Bl. 73 d. A....

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