Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Teilbereich nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte setzt eine organisatorisch abgegrenzte Abteilung mit eigenen sachlichen und personellen Mitteln voraus. Innerhalb dieser muss der Oberarzt die Verantwortung für alle medizinischen Aufgaben tragen; dabei muss ihm das Weisungsrecht hinsichtlich aller Beschäftigten, einschließlich mindestens eines Facharztes zustehen.

2. Eine Spezialaufgabe nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3, Fallgruppe 2 TV-Ärzte ist nicht übertragen, wenn ein Arzt zur weiteren Ausübung der bereits bisher verrichteten Aufgaben eine zusätzliche Aus- oder Weiterbildung benötigt und neben ihm auch andere Ärzte, welche die entsprechende Aus- oder Weiterbildung bereits besitzen, die gleichen Aufgaben verrichten.

3. Zum Anspruch auf Zahlung einer Poolbeteiligung.

 

Normenkette

TV-Ärzte § 12 Entgeltgruppe 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen 9 Ca 3569/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen 4 AZR 464/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. September 2009 – 9 Ca 3569/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird hinsichtlich der Eingruppierung (Anträge 1. a. und b.) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz um die Eingruppierung des Klägers und um eine Poolbeteiligung.

Der Kläger war seit 1. Jan. 1992 im D. H. in A-Stadt als Arzt beschäftigt. Der Beklagte zu 3. ist Direktor der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie, einer Klinik des D. H.. Dieser gründete mit den weiteren liquidationsberechtigten Ärzten durch Gesellschaftsvertrag vom 24. Feb. 2005 (Anl. B 1, Bl. 174 ff. d. A.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagte zu 2., die einen Liquidationspool im D. H. unterhält. Aus diesem erhielt der Kläger ab dem 3. Quartal 2006, entgegen früherer Praxis, keine Leistungen aus dem leistungsorientierten Pool.

Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie sowie für Herzchirurgie. Er erhielt am 23. Jan. 1996 durch Prof. Dr. M. die Leitung des Bereiches Transplantationseinheit übertragen. Mit Schreiben vom 17. Feb. 1998 wurde er auf Antrag von Prof. Dr. M. zum Oberarzt bestellt.

Mit Beschluss des Direktoriums des D. H. A-Stadt vom 19. Apr. 2000 ernannte man ihn zum Transplantationsbeauftragten für das D. H.; am 8. Aug. 2000 wurde er als Vertreter des D. H. für die Mitarbeit im regionalen Fachbeirat der Deutschen Stiftung Organtransplantation Bayern für die Bereiche Organtransplantation und Organspende benannt. Das D. H. A-Stadt entband den Kläger nachfolgend mit Schreiben vom 13. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 von der Funktion des Transplantationsbeauftragten.

Mit Schreiben vom 9. Okt. 2006 verlangte der Kläger, rückwirkend ab 1. Juli 2006 als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte eingruppiert zu werden. Dem Begehren entsprach der Beklagte zu 1. nicht.

Mit seiner am 17. März 2008 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und den Beklagten am 28. März 2008 zugestellten Klage vom 14. März 2008 verfolgt der Kläger seine Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte weiter. Zudem begehrt er die Poolbeteiligung als bestellter Oberarzt.

Er ist der Ansicht, ihm stehe ein monatlicher Differenzbetrag von EUR 1.300.– wegen seiner unzutreffenden Eingruppierung zu. Ihm sei mit den mindestens sechs bis acht monatlichen Hintergrunddiensten in der Fachabteilung für Herz- und Gefäßchirurgie ein Teilbereich übertragen. Diesen Dienst leisteten nur erfahrene Oberärzte, welche – abgesehen von der Letztverantwortung des Chefarztes – dem gesamten ärztlichen und nichtärztlichen Personal gegenüber weisungsbefugt seien. Bei diesen Diensten trage er die medizinische Verantwortung gegenüber den Patienten.

Ferner gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz die begehrte Eingruppierung. Sämtliche Oberärzte, die Hintergrunddienst leisteten seien – von seiner Person abgesehen – in Ä 3 TV-Ärzte eingruppiert.

Auch sei er Leiter der Transplantationseinheit und für diese in seiner Eigenschaft als Oberarzt tätig. Lediglich von seiner Aufgabe als Transplantationsbeauftragten für das D. H. habe man ihn entbunden. Er führe, wie er vorträgt, seit 1995 Herztransplantationen durch und habe mit Abstand die meisten Herztransplantationen im D. H. vorgenommen. Im Rahmen der Leitung dieses Teilbereiches übe er die Aufsicht über ärztliches und nichtärztliches Personal aus und sei für die Behandlung der Patienten verantwortlich. Allein die von ihm fast ganzjährig durchgeführte Rufbereitschaft, die sich auf die Nebentätigkeit für die Deutsche Stiftung Organtransplantation Bayern beziehe, umfasse jährlich etwa 3.000 h und umfasse zeitlich mehr als 50 % der für das D. H. ausgeübten Tätigkeit.

Schließlich sei ihm die Spezialfunktion „Facharzt für Herzchirurgie” übertragen. 1992 sei er zwar als Facharzt für Chirurgie auch befugt gewesen, Herzoperationen durchzuführen. Nachfolgend sei aber der Facharzt für Herzchirurgie eingeführt worden, den das D. H. A...

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