Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches nach § 5 Ziffer 2.1 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin d.F. von 19.5.1992

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Ziffer 2.1 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes in der Fassung vom 19.5.1992 enthält eine sog. konstitutive Regelung auch für die Höhe des Entgeltfortzahlungsaanspruch während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 04.07.1997; Aktenzeichen 17 Ca 2749/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 5 AZR 284/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 4.7.1997 – 17 Ca 2749/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung des Klägers im Krankheitsfalle.

Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten, einer Baugesellschaft als Polier beschäftigt. Sein Monatseinkommen betrug zuletzt durchschnittlich DM 6.036,– brutto.

Die Parteien sind kraft ihrer Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der jeweils gültige Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes (RTV-Poliere) Anwendung.

§ 5 dieses Rahmentarifvertrages in der Fassung vom 19.5.1992 ist überschrieben mit „Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall” und lautet:

1. Unterrichtung des Arbeitgebers

2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle

2.1 Ist ein Polier infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von sechs Wochen.

Nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten Poliere, wenn sie infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind (Arbeitsunfähigkeit), von der siebenten Woche an einen Zuschuß vom Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Zuschuß wird in Höhe des Betrages gewährt, der sich als Unterschied zwischen dem Nettogehalt und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung ergibt. Ist der Polier nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so ist das Krankengeld oder Hausgeld der Berechnung zugrundezulegen, das er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Höchststufe erhalten würde.

Nach siebenjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird der Zuschuß nach Abs. 2 bis zur Dauer von acht Wochen und nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von zwölf Wochen gewährt.

Schadensersatzansprüche,…

Der Kläger war im Dezember 1996 und im Januar 1997 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte hat ihm gemäß § 4 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der Fassung vom 25.9.1996 nur 80 % des Arbeitsentgeltes als Entgelt fort Zahlung im Krankheitsfalle gewährt.

Mit seiner Klage zum Arbeitsgericht München machte der Kläger die restlichen 20 % in Höhe von insgesamt DM 1.727,04 brutto geltend (DM 729,14 brutto für Dezember 1996 und DM 979,90 brutto für Januar 1997).

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 4.7.1997 der Klage stattgegeben. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 4.7.1997 (Bl. 87/93 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 17.7.1997 zugestellt wurde, am 1.8.1997 Berufung eingelegt und sie gleichzeitig begründet.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes München vom 4.7.1997 – 17 Ca 2749/97 – wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt dagegen im Berufungsverfahren

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Bezüglich des Vorbringens der Berufungsklägerin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 1.8.1997 (Bl. 97/106 d.A.) und vom 8.1.1998 (Bl. 137/146 d. A.) und bezüglich des Vorbringens des Berufungsbeklagten wird auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 25.9.1997 (Bl. 120/133 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 4.7.1997 ist zulässig; sie ist gemäß §§ 511 ZPO, 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht München hat zutreffend der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gemäß § 5 Ziff. 2.1 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin in der Fassung vom 19.5.1992 Anspruch auf die volle Fortzahlung des Gehaltes für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1996 und Januar 1997.

1. Die Tarifvertragsparteien sind au...

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