Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung

 

Leitsatz (amtlich)

Die alle 3 Jahre stattfindende Überprüfung/Anpassung der Betriebsrenten bezieht sich stets auf denselben Prüfungszeitraum, unabhängig ob die Anpassung nach der Teuerungsrate oder der reallohnbezogenen Obergrenze erfolgt.

 

Normenkette

BetrAVG II § 16

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 22.12.2010; Aktenzeichen 38 Ca 11541/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 3 AZR 464/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Dez. 2010 – 38 Ca 11541/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger war bis 31. Dez. 2005 bei der Beklagten als Angestellter in der Niederlassung … beschäftigt. Ab 1. Jan. 2006 erhält er eine Betriebsrente in Höhe von EUR … brutto. Die Beklagte führt alle drei Jahre, jeweils zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, Rentenanpassungen durch. Zum 1. Juli 2009 passte sie die Betriebsrente des Klägers um 2,91 % auf den Betrag von EUR … brutto an.

Der Kläger widersprach der Anpassung mit Schreiben vom 3. Aug. 2009 (Anlage K 2, Bl. 22 d. A.). Er äußert darin die Ansicht, die Anpassung hätte auf der Basis des um 6.04 % gestiegenen Verbraucherpreisindexes erfolgen müssen. Das Schreiben vom 3. Aug. 2009 wird inhaltlich in Bezug genommen.

Mit seiner am 14. Sept. 2010 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 20. Sept. 2010 zugestellten Klage vom 13. Sept. 2010 verfolgt der Kläger die höhere Anpassung der Betriebsrente weiter.

Er ist der Ansicht, die Anpassung hätte um EUR 99,15 brutto/Monat höher ausfallen müssen, als durch die Beklagte angepasst, da der Verbraucherpreisindex im Zeitraum Dezember 2005 bis Juni 2009 um 6.04 % gestiegen sei. Auf die reallohnbezogene Obergrenze könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie diese nur bis Ende 2008 und nicht für den gesamten Anpassungszeitraum ermittelt habe. Die Gruppenbildung sei, ebenso wie die Herausnahme der „Executives”, nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.

Die Beklagte meint, die Anpassung sei auf die Entwicklung der Nettolöhne der aktiven Mitarbeiter begrenzt. Bei Einbeziehung aller konzernangehörigen Mitarbeiter, ausgenommen die Führungskräfte, ergebe sich für die Jahre 2006 – 2008 eine Steigerung von 2,91 %. Die erfolgte Gruppenbildung sei auch nicht zu beanstanden, da ihr zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze ein weiter Ermessenspielraum zustehe, wie sie meint.

Mit Endurteil vom 22. Dez. 2010 hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen des weiteren streitigen und unstreitigen Sachvortrags, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Überlegungen: Der Kläger habe einen gesetzlichen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente im Abstand von jeweils drei Jahren nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung seiner Belange und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Hinsichtlich der Belange des Versorgungsempfängers sei der Kaufkraftverlust auszugleichen, also das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es bei Beginn des Rentenbezuges bestanden habe, wieder herzustellen. Dementsprechend müsse der volle Anpassungsbedarf ermittelt werden, was durch Berücksichtigung der veröffentlichen Indexwerte, seit 1. Jan. 2003 der Verbraucherpreisindex für Deutschland, die Monate seit dem ersten Rentenbezug und dem Anpassungsstichtag zu erfolgen habe. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger die erforderliche Rentensteigerung richtig berechnet. Demgegenüber habe die Beklagte die Anpassung nicht auf die niedrigere Nettolohnsteigerung der aktiven Mitarbeiter begrenzen dürfen. Denn es könne aus den von ihr vorgetragenen Fakten nicht festgestellt werden, dass die Nettolöhne der bei ihr Beschäftigten in geringerem Umfang gestiegen wäre. Die Beklagte habe nur für den Zeitraum 2005 bis 3008 die Steigerung vorgetragen und sei so ihrer Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen nur der reallohnbezogenen Obergrenze nicht nachgekommen. Für das Eingreifen der reallohnbezogenen Obergrenze wäre es darauf angekommen, dass die Steigerung der Nettolöhne seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag geringer ausgefallen wäre als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes. Dieser zu berücksichtigende Zeitraum stehe nicht zur Disposition des Arbeitgebers. In dieser Sichtweise liege entgegen der Annahme der Beklagten keine Bevorzugung der Betriebsrentner. Angesichts dessen komme es auf die Frage der zutreffenden Gruppenbildung nicht mehr an. Die Beklagte habe die Anpassung demnach unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen.

Gegen diese ihr am 31. Dez. 2010 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Jan. 2011, der am selben Tag per Telefax beim Landesarb...

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