Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 25.09.1998; Aktenzeichen 35a Ca 4932/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 3 AZR 685/00)

BAG (Beschluss vom 26.09.2000; Aktenzeichen 3 AZN 181/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.9.1998 – 35 a Ca 4932/98 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Maßgabe der Versorgungsordnung der Beklagten vom 2.6.1981 Anspruch auf vorgezogene Altersrente bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 55. Lebensjahres in Höhe von DM 828,11, bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von DM 1.150,75 und bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Höhe von DM 1.344,33 hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten ab dem 55., dem 60. bzw. 63. Lebensjahr des Klägers zu zahlenden vorgezogenen betrieblichen Altersrente.

Der am 28.2.1950 geborene Kläger war vom 1.6.1984 bis 30.6.1995 bei dem von der Beklagten in … betriebenen Rundfunksender beschäftigt. Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe einer durch Tarifvertrag geregelten Versorgungsvereinbarung vom 2.6.1981, deren Kopie sich in der Akte befindet und auf die Bezug genommen wird.

Das durchschnittliche versorgungsfähige Monatsgehalt des Klägers beträgt DM 9.748,–, die für ihn geltende Beitragsbemessungsgrenze DM 7.366,67.

Mit einem „Rentenbescheid vom 28.6.1996 ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen”, dass seine Versorgungsanwartschaft gem. Ziff. 8.2 des Versorgungsplans mit Vollendung des 65. Lebensjahres DM 1.345,– betrage, bei vorzeitiger Inanspruchnahme mit dem 55. Lebensjahr DM 559,–, mit dem 60. Lebensjahr DM 964,– und mit dem 63. Lebensjahr DM 1.257,– (Bl. 51/58 d.A.).

Mit seiner zum Arbeitsgericht München erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sich seine vorgezogene Altersrente alleine nach Ziff. 4.2 i.V. mit Ziff. 3.3 der Versorgungsvereinbarung errechne, also:

1% aus DM 7.366,67 × 11,0833 Dienstjahre

DM

816,47,–

2% aus DM 2.381,33 × 11.0833 Dienstjahre

DM

527,86

DM

1.344,33

Dieser Ausgangsbetrag entspreche dem Rentenbetrag, den der Kläger angesichts der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen könne. Bei einem vorzeitigen Bezug mit 55 Jahren habe gemäß Ziff. 4.2 Satz 2 der Versorgungsvereinbarung eine Kürzung um 0,4% für jeden Leistungsmonat vor Vollendung des 63. Lebensjahres zu erfolgen, also um 38,4% (8 Jahre × 12 × 0,4), so dass die vorgezogene Altersrente dann monatlich DM 828,11 betrage. Bei einem vorzeitigen Bezug mit 60 Jahren sei lediglich um 14,4 % (36 × 0,4 %) auf DM 1.150,75 zu kürzen, mit 63 Jahren überhaupt nicht.

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, zunächst sei die mit dem 55. Lebensjahr ohne vorzeitiges Ausscheiden erreichbare Betriebsrente zu errechnen (nach 3.3 und 3.4 der Versorgungsvereinbarung), diese um 38,4% wegen des vorzeitigen Bezugs zu kürzen und diese Summe dann zusätzlich gemäss Ziff. 8.2 im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum 65. Lebensjahr zu erbringenden Betriebszugehörigkeit zu kürzen, wonach sich eine Altersrente von DM 559,– errechne. Der Kläger habe jeweils eine Kürzung unterlassen und damit die in Ziff. 8.3 getroffene Regelung zugrunde gelegt, die aber für ihn nicht gelte.

Das Arbeitsgericht hat die auf Feststellung eines Rentenanspruchs von monatlich

DM 828,11 bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 55. Lebensjahres,

DM 1.150,75 bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres und

DM 1.344,33 bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres

gerichtete Klage mit Endurteil vom 25.9.1998 kostenpflichtig abgewiesen.

Gegen das ihm am 28.10.1998 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen dessen sonstigen Sach- und Streitstandes erster Instanz und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts Bezug genommen wird, hat der Kläger am 25.11.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.1.1999 durch den am 25.1.1999 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet. Er verfolgt darin sein Klagebegehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass die vorgezogene Altersrente allein nach Art. 4 der Versorgungsvereinbarung zu berechnen sei, da Art. 8 nur die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit regele und keine Bestimmung über die Voraussetzungen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente enthalte. Das Arbeitsgericht und die Beklagte kürzten unzulässigerweise dreimal, während nach der Rechtsprechung des BAG nur zwei Kürzungen zulässig seien, erstens wegen des vorzeitigen Ausscheidens und zweitens wegen des vorzeitigen Bezuges. Im übrigen gingen das Arbeitsgericht und die Beklagte von unzutreffenden Bezugsgrößen, nämlich schon gekürzten Teilrenten, aus. Richtig sei die schon erstinstanzlich vom Kläger vorgetragene Bere...

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