Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses. Arbeitnehmerähnliche Person und Mitgliedschaft im Personalrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kein Kündigungsschutz für arbeitnehmerähnliche Personen nach dem PVG Rheinland-Pfalz bei bloßen Beendigungsmitteilungen gem. § 3 Abs. 1 RTV für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF.

2. Kein nachwirkender Kündigungsschutz für diesen Personenkreis gem. § 15 Abs. 2 S. 2 KSchG.

 

Normenkette

PVG Rheinland-Pfalz §§ 3-4, 6, 70, 73; PVG Rheinland-Pfalz. § 82; KSchG § 15 Abs. 2 S. 2; RTV für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF § 2 Abs. 2, § 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen 36 Ca 1381/00)

 

Tenor

1. Die Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.03.2001 – Gz.: 36 Ca 1381/00 – werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis aufgrund einer Mitteilung der Beklagten beendet worden ist; im Kern geht es darum, ob der Kläger, der bei der Beklagten auch Personalratsmitglied war, auch den nachwirkenden Beendigungsschutz für diesen Personenkreis nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 09.12.1992 (LPersVG) bzw. § 15 Abs. 2 S. 2 KSchG genießt, und wann nach dem Rahmentarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Person beim … (RTV) vom 01.07.1996 bei entsprechender Beendigungsmitteilung dieses Rechtsverhältnis zu Ende geht.

Der am 15.03.1958 geborene Kläger ist seit 1981 staatlich geprüfter Kamera-Assistent für Realaufnahmen und war seit 1983 bei der Beklagten in dessen Landesstudio tätig, davon seit 1984 als Kamera-Assistent und ab 1989 als Kameramann. Nach seinem eigenen Sachvortrag war er Produktionsweise, nach dem der Beklagten von Fall zu Fall tageweise eingesetzt. Von 1983 bis 31.03.1995 war er zugleich als Student der …-Universität … immatrikuliert. Spätestens ab April 1995 bestand zwischen den Parteien unstreitig ein arbeitnehmerähnliches Dauerrechtsverhältnis.

Bei der Beklagten gab es Rahmentarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen vom 29.04.1977, 01.02.1993 und mit Wirkung vom 01.07.1996 gibt es einen bezeichnungsgleichen gleichen Datums.

Ab 28.04.1997 – war der Kläger Mitglied des Personalrats des Landesstudios … der Beklagten, hat dieses Amt jedoch am 07.07.1999 niedergelegt.

Unstreitig war er 1997 an 91 Drehtagen eingesetzt, an 13 Tagen mit Personalratstätigkeit befasst und hatte 20 Tage Urlaub; 1998 hatte er 46 Drehtage, war an 35 Tagen mit Personalratstätigkeit befasst und nahm 30 Tage Urlaub; 1999 war er an 44 Tagen mit Dreharbeiten beschäftigt, 29 Tage als Personalratsmitglied tätig, und hatte 30 Tage Urlaub (vgl. die Arbeitslisten als Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 18.12.2000).

Mit Schreiben vom 06.01.2000 an den Kläger hat die Beklagte ihm, unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 RTV vom 01.07.1996, mitgeteilt, sein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis mit ihr ende am 07.04.2000, wobei sie eine Ankündigungsfrist von 12, 48 Wochen gem. § 3 Abs. 2 RTV vom 01.07.1996 zu Grunde legte.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht ausgeführt, sein Rechtsverhältnis mit der Beklagten sei durch die vorgenannte Beendigungsmitteilung nicht aufgelöst worden. Zum einen genieße er den besonderen Schutz eines Personalratsmitglieds gem. § 6 LPersVG, und zum anderen habe die Beklagte die Beteiligungsrechte ihres Personalrats im Landesstudio … gem. § 82 LPersVG verletzt; ein derartiges Beteiligungsrecht bestehe auch angesichts der Beendigungsregelung des RTV vom 01.07.1996, weil dessen Anwendbarkeit gem. § 3 LPersVG begrenzt sei; außerdem komme auf sein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis § 15 Abs. 2 S. 2 KSchG – mindestens analog – zur Anwendung. Jedenfalls habe die Beklagte die Ankündigungsfrist gem. § 2 Abs. 2 RTV vom 01.07.1996 falsch berechnet, denn sie betrage, da er bereits seit 1984 bei ihr tätig gewesen sei, 45, 6 Wochen.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis durch die Beendigungsmitteilung vom 06.01.2000, zugegangen am 08.01.2000, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat ausgeführt,

eine Unwirksamkeit ihrer Beendigungserklärung vom 06.01.2000 wegen Verletzung von Rechten des Klägers als ehemaliges Personalratsmitglied nach dem Landespersonalvertretungsgesetz scheide schon deshalb aus, weil er bei ihr in keinem Arbeitsverhältnis, das gekündigt worden sei, gestanden habe, wie dies dessen § 82 Abs. 1 voraussetze, sondern in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, für das über den RTV vom 01.07.1996 eine abschließende tarifvertragliche Regelung bestehe, die einen Ermessensspielraum ausschließe, weshalb eine Beteiligung ihres Personalrats in Folge ...

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