Leitsatz (amtlich)

Auf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Schwb.G. kann eine Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gestützt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 20.01.1988; Aktenzeichen 6 BV 66/87)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.11.1989; Aktenzeichen 1 ABR 88/88)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 20. Januar 1988 – 6 BV 66/87 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin stellt Meßinstrumente her. Sie beschäftigt insgesamt etwa 5.000 Mitarbeiter.

Am 30. März 1987 leitete die Abteilung „Werkssicherheit” der Antragstellerin der Personalabteilung eine Personalbedarfsmeldung für einen „Tag- und Nachtmitarbeiter für die Abteilung Werkssicherheit” als Ersatz für den vormaligen Stelleninhaber (Bl. 10 der Akten) zu. Es wurde auf die Tätigkeitsbeschreibung IBSA 120/85 (Bl. 11 der Akten) Bezug genommen. Noch am gleichen Tag wurde mit dem Bewerber ein Arbeitsvertrag mit dem vorgesehenen Eintrittstermin 15. April 1987 abgeschlossen. Ebenfalls am 30. März 1987 bat die Beklagte den Antragsgegner um Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers (Bl. 24 der Akten) und unterrichtete den Antragsgegner einen Tag später über die Durchführung einer vorläufigen personellen Maßnahme bezüglich dieses Mitarbeiters. Die Gründe für die Dringlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme wurden bekanntgegeben (Bl. 25 der Akten).

Der Antragsgegner stimmte der Einstellung nicht zu und versagte auch seine Zustimmung zur vorläufigen personellen Maßnahme (Bl. 24/25 der Akten). Zur Begründung verwies er in beiden Schreiben auf sein Schreiben vom 3. April 1988. In diesem Schreiben, das vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet wurde (Bl. 26 der Akten), führte er aus, in der außerordentlichen Sitzung am 1. April 1987 habe der Betriebsrat die übergebene vorläufige personelle Maßnahme betreffend die Einstellung behandelt und beschlossen, hierzu keine Zustimmung zu geben, weil nach Aussage des Schwerbehindertenvertreters eine größere Anzahl von Schwerbehinderten, die für diese Stelle geeignet seien, vorhanden seien und die vorgeschriebene Mindestzahl von Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zur Zeit unterschritten sei. Sie verwies auf § 14 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes und die darin enthaltene Verpflichtung des Arbeitgebers, sich beim Arbeitsamt nach Schwerbehinderten zu erkundigen, die für eine Einstellung in Frage kämen. Dies sei nach Kenntnis des Schwerbehindertenvertreters nicht geschehen.

Mit Schriftsatz vom 16. April 1987, beim Arbeitsgericht München eingegangen am 24. April 1987, hat die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers beantragt. Sie ist der Auffassung, der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert, denn die Einstellung verstoße nicht gegen ein Gesetz, insbesondere nicht gegen § 14 Abs. 1 SchwBehG. Zwar sei der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 SchwBehG verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten besetzt werden können. Dies habe die Antragstellerin durch Herrn intensivst getan, indem sie die Liste des Arbeitsamtes München der Beratungs- und Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Rehabilitanten herangezogen und zusätzlich noch bei den Arbeitsämtern München und Dachau nachgefragt habe. Selbst wenn dies nicht geschehen wäre, hätte der Arbeitgeber lediglich im Auswahlverfahren gegen eine Sollvorschrift zugunsten von schwerbehinderten Arbeitssuchenden verstoßen. Die Einstellung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers wäre aber dadurch nicht tangiert, weil diese personelle Maßnahme nicht gegen ein Gesetz verstoße. Das Schwerbehindertengesetz sehe nicht vor, daß bei Mißachtung der Sollvorschrift der anderweitig geschlossene Arbeitsvertrag und die anderweitig vorgenommene Einstellung rechtsunwirksam sein sollten.

Obwohl der Antragsgegner der vorläufigen personellen Maßnahme nicht zugestimmt habe, sei die Antragstellerin nicht gehalten, einen Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu stellen, weil der Antragsgegner nicht die Dringlichkeit der Einstellung des Arbeitnehmers Tarant bestritten habe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

  1. den Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers – abzulehnen,
  2. der Antragstellerin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers aufzuheben.

Er hat vorgetragen, die Einstellung des Arbeitnehmers verstoße gegen § 14 Abs. 1 SchwBehG, denn die Antragstellerin habe es unterlassen, die in dieser Vorschrift vorgesehene Prüfung vorzunehmen. Der Antrag auf Aufhebung der getroffenen Maßnahme rechtfertige sich aus § 101 BetrVG. Die Antragstellerin habe nämlich die vorläufige Maßnahme durchgeführt, obwohl der Antragsgegner bestritten habe, daß die personelle Maßnahme aus...

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