Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderung an Beschwerdebegründung. Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle wegen Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Regelung der Vergütungsgrundsätze für AT-Angestellte ist der Gesamtbetriebsrat auch dann nicht zuständig, wenn der Arbeitgeber in mehreren Betrieben bereits bestehende Regelungen vereinheitlichen will.

 

Normenkette

ArbGG § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3; BetrVG § 50 Abs. 1, § 76 Abs. 5, § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 04.06.2007; Aktenzeichen 12a BV 402/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.05.2010; Aktenzeichen 1 ABR 96/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 04.06.2007 (Az.: 12a BV 402/05) abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte vom 05.08.2005 unwirksam ist.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte im Unternehmen der Arbeitgeberin.

Der Antragsteller ist der im Unternehmen der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist die Nachfolgegesellschaft der AG, die insgesamt neun Betriebe hat. In O. betreibt die Beteiligte zu 2) dabei neben dem Betrieb … und Zentrale den Betrieb …, der früher zur … AG gehörte und im Jahr 2000 an die Beteiligte zu 2) übertragen wurde. Weitere Betriebe bestehen in B., A. und M., die früher zur ehemaligen … GmbH gehörten. Zwei Betriebe bestehen weiter in U. und K., die früher zur … GmbH (…, einer -Tochter) gehörten. Weitere Betriebe in U. wurden 1998 von der … AG und in F. im Jahr 2004 von der Firma GmbH übernommen. In sämtlichen Betrieben sind örtliche Betriebsräte gebildet.

Als Folge der verschiedenen Vorgängergesellschaften gab es im Unternehmen der Beteiligten zu 2) eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen für Arbeitsbedingungen der außertariflichen Angestellten in den einzelnen Betrieben. Nahezu alle diese Regelungen kündigte der Arbeitgeber zu verschiedenen Zeitpunkten. Teilweise wurden in Betrieben auch Betriebsvereinbarungen gekündigt, die nicht allein Regelungen für außertarifliche Angestellte beinhalteten.

Aufgrund der geografischen Lage der Betriebe werden auf die Arbeitnehmer der Betriebe regional verschiedene Tarifverträge für die Metallindustrie angewandt. Als Rechtsgrundlagen für die Arbeitsverhältnisse der außertariflichen Angestellten finden in den Betrieben der Arbeitgeberin auch unterschiedliche Arbeitsvertragsmuster Anwendung.

Der Arbeitgeber beabsichtigte die Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte durch eine Neuregelung zu korrigieren und zu vereinheitlichen. Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hierüber blieben ergebnislos, da aus Sicht des Gesamtbetriebsrats dafür keine Notwendigkeit bestand. Auf Vorschlag des Arbeitgebers wurde schließlich eine Einigungsstelle mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts München a. D. als Vorsitzenden und jeweils fünf stimmberechtigten Beisitzern errichtet, die nach acht Verhandlungstagen am 05.08.2005 einen Spruch beschloss, in dem es u. a. wie folgt heißt:

1. Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) des Unternehmens, die AT-Angestellte sind. Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Variable Vergütung für die Mitglieder des Führungskreises” vom Dezember 2004 und die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Variable Vergütung für Mitglieder des Erweiterten Führungskreises” gelten vorrangig.

Ausgenommen sind die leitenden Angestellten i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG.

2. Vergütungsgruppen

2.1 Die Tätigkeit wird nach Vergütungsgruppen bezahlt, die den Stellenwertgruppen des Bewertungsverfahrens gemäß der Regelung zur AT-Stellenbewertung nach der Anlage 2 entsprechen, die Bestandteil dieses Spruches ist.

2.2 Für jede Vergütungsgruppe werden jeweils Mindestwerte durch das Unternehmen festgelegt. Für unterschiedliche Tarifgebiete können unterschiedliche Mindestwerte bestimmt werden. Maßgebend ist die in der Anlage 1 beigefügte Tabelle, ggf. für das Jahr 2006 erhöht.

3. Zieljahreseinkommen

3.1 Das Zieljahreseinkommen setzt sich aus einem Festgehalt und einem variablen Vergütungsbestandteil gemäß der Ziff. 4 und 5 dieser Regelung zusammen.

3.2 Für jeden AT-Mitarbeiter wird rückwirkend zum ersten Januar eines Jahres ein individuelles Zieljahreseinkommen im Zusammenhang mit einer Zielvereinbarung festgelegt. Beginnt die AT-Tätigkeit im Laufe eines Jahres, ist der Zeitpunkt des Beginns dieser Tätigkeit maßgebend.

3.7 Vorbehaltlich der Ziff. 8 dieser Regelung ist mit der jährlichen Gesamtvergütung (Festgehalt und variable Vergütung) die gesamte Arbeitsleistung finanziell abgegolten. Dies gilt auch für Mehrarbeit, Reisezeiten, Re...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge