Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zur Höhergruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ersetzung der vom Betriebsrat zu einer Höhergruppierung verweigerten Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist nicht mehr möglich, wenn die Zustimmung aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. In diesem Fall ist nur noch die Feststellung möglich, dass die Zustimmung als erteilt gilt.

2. Hält der Arbeitgeber in einem solchen Falle an dem Zustimmungsersetzungsantrag fest, ist dieser in der Regel zurückzuweisen. Eine Auslegung des Zustimmungsersetzungsantrags als Feststellungsantrag der genannten Art ist nicht ohne weiteres möglich.

3. Zur Pflicht des Betriebsrats, dem Arbeitgeber bei Unvollständigkeit der Information gem. § 99 Abs. 1 BetrVG innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Mitteilung zu machen (im Anschluss an – zuletzt – BAG 14.12.2004 – 1 ABR 55/03).

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 30 BV 21/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird derBeschluss des Arbeitsgerichts München vom14.11.2007 – 30 BV 21/07 – geändert:

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Höhergruppierung der Arbeitnehmerin C. F. wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die von der Antragstellerin begehrte Ersetzung der Zustimmung zu einer Höhergruppierung.

Bei der Antragstellerin ist als Abteilungsleiterin Pflege Frau C. F. beschäftigt. Sie wurde zum 01.10.1970 als Krankenschwester eingestellt, war vom 01.07.1972 bis 01.03.1976 stellvertretende Stationsleiterin, vom 01.04.1976 bis 01.10.1978 Stationsleiterin und seit 01.10.1991 Abteilungsleiterin Pflege und hat eine einjährige Weiterbildung in der Intensivpflege, eine dreimonatige Weiterbildung zur Leitung einer Station sowie eine zweijährige Weiterbildung zur Pflegedienstleitung absolviert neben einer Vielzahl von Führungsseminaren und Fortbildungsveranstaltungen.

Mit Schreiben vom 08.09.2005 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner, dem im K. M. der Antragstellerin gebildeten Betriebsrat, die Zustimmung zur Höhergruppierung von Frau F. nach Vergütungsgruppe II BAT. Der Antragsgegner verweigerte dem am 13.09.2005 bei ihm zugegangenen Höhergruppierungsantrag seine Zustimmung mit Schreiben vom 20.09.2005 mit der Begründung, nach Anlage 1 a BAT sei für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II BAT ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine entsprechende Tätigkeit oder die Ausübung entsprechender Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen Voraussetzung, die im Falle von Frau F. nicht gegeben seien. Wenn man die Inhalte eines Pflegemanagementsstudiums zugrunde lege, fehlten Fortbildungsmaßnahmen wie Erwerb von Kenntnissen in Betriebswirtschaftslehre, Gesprächsführung, Moderation, Personalführung und Personalwirtschaft. Weder die Dauer der bisherigen Pflegedienstleitungstätigkeit noch die Zusatzqualifikationen hätten Einfluss auf die Beurteilung des Höhergruppierungsantrags. Die Positionen der Pflegedienstleitung im Krankenhaus seien bisher in unterschiedlichen KR-Stufen eingewertet gewesen. Deshalb sehe er gegenwärtig die tariflichen Voraussetzungen zur Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II BAT als nicht erfüllt an.

Die Antragstellerin leitete hierauf kein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ein, sondern beantragte, nachdem am 09.08.2006 ein Gespräch zwischen der Verwaltungsdirektorin und dem Betriebsratsvorsitzenden stattgefunden hatte, in dem abgesprochen wurde, dass neue Höhergruppierungsanträge für die mehreren betreffenden Stelleninhaber mit entsprechenden individuellen Begründungen beim Betriebsrat eingereicht werden sollten, mit Schreiben vom 18.09.2006, beim Betriebsrat eingegangen am 21.09.2006, erneut die Zustimmung zur Höhergruppierung von Frau F.. Dieser Antrag enthält keinerlei einzelfallbezogene Erläuterung oder Begründung des Höhergruppierungsantrags. Das Schreiben verweist an seinem Ende auf eine Anlage. Diese Anlage war im Gegensatz zum Zustimmungsantrag vom 08.09.2005, dem verschiedene Anlagen beigelegt waren, jedoch nicht beigefügt. Zu diesem, beim Betriebsrat am 21.09.2006 eingegangenen Schreiben äußerte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 27.09.2006 dahingehend, dass der Antrag keine Mehrheit gefunden habe, weil die auf den einzelnen Stelleninhaber bezogene, vereinbarte individuelle Begründung dem Antrag nicht beigelegen habe.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2007 leitete die Antragstellerin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. In dessen Verlauf erklärte der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.06.2007 erneut die Verweigerung der Zustimmung auf Höhergruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, weil die Höhergruppierung gegen den Tarifvertrag verstoße; die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II der Anlage 1 a zum BAT lägen nicht vor, weil die Pflegedienstleitungen nach den spezieller...

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