Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsberichtigung bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (redaktionell)
Die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens erfolgt gemäß § 319 ZPO von Amts wegen durch die Vorsitzende (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG, § 128 Abs. 4 ZPO).
Normenkette
ArbGG § 46 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 1, § 64 Abs. 7; ZPO § 128 Abs. 4, § 319
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 16.11.2016; Aktenzeichen AZ. 5 Sa 153/16) |
Tenor
Das Urteil vom 16.11.2016, 5 Sa 153/16 wird dahingehend berichtigt, dass nach Ziff. III folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt wird:
Gründe
1. Die Berichtigung des offensichtlichen Schreibversehens erfolgt gem. § 319 ZPO von Amts wegen durch die Vorsitzende (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 128 Abs. 4 ZPO).
2. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. der §§ 78 Satz 1 u. Satz 2 i. V. m. 72 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO bestand nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI11219575 |
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