Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Urteils durch Hinzufügen der Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslassung einer Rechtsmittelbelehrung unter dem Urteil vor den Unterschriften ist eine offensichtliche Unrichtigkeit, die ebenso wie Schreib- oder Rechenfehler gem. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen durch den Vorsitzenden zu berichtigen ist. Die Parteien sind vor der Berichtigung zu hören.

 

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 Ca 6837/16)

 

Tenor

Das Urteil vom 27.11.2017 wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen durch den Vorsitzenden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass folgende Rechtsmittelbelehrung vor den Unterschriften der Richter eingefügt wird:

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten

REVISION

eingelegt werden.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

 

Gründe

Das Urteil vom 27.11.2017 ist entsprechend dem Tenor dieses Beschlusses gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Es enthält eine offensichtliche Auslassung.

Gem. § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht von Amts wegen zu berichtigen. Die Korrektur erfolgt durch Beschluss, wobei gem. § 319 Abs.2 ZPO der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, auf dem Urteil und der Ausfertigung vermerkt wird.

Das unterschriebene und zugestellte Urteil enthält zwar im Tenor den Hinweis, dass die Revision von der erkennenden Kammer zugelassen worden ist. Auch ist unter Ziffer III. des Urteils vom 27.11.2017 darauf hingewiesen worden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und aus diesem Grunde die Revision zugelassen worden ist. Allerdings ist dann aber die Rechtsmittelbelehrung versehentlich nicht vor den Unterschriften eingefügt worden.

Diese Auslassung ist eine offensichtliche Unrichtigkeit. Wegen dieser offensichtlichen Unrichtigkeit ist das Urteil gemäß § 319 ZPO von Amts wegen durch den Vorsitzenden dahingehend zu berichtigen, dass die im Tenor genannte Rechtsmittelbelehrung vor den Unterschriften eingefügt wird.

Die Parteien sind zur Berichtigung angehört worden. Der Beklagte hat keine Bedenken geäußert. Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13318128

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