Entscheidungsstichwort (Thema)

Flexible Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Erhöhung der Pflichtstundenzahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Lehrer, die am Lehrerpersonalkonzept des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, hat die Veränderung der wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden (Regelstundenmaß) direkte Auswirkungen auf den Umfang der Zusammenarbeit. Bei Erhöhung des Regelstundenmaßes sinkt die Teilzeitquote und damit das Einkommen der Lehrkraft. Diese Zusammenhänge muss der Dienstherr bei der Erhöhung des Regelstundenmaßes mit berücksichtigen.

2. Erhöht der Dienstherr das Regelstundenmaß allein mit dem Ziel, die ansonsten notwendige Schaffung zusätzlicher Stellen für Lehrer im Landeshaushalt zu vermeiden, fehlt es an der Mitberücksichtigung der berechtigten Belange der betroffenen Lehrer. Vielmehr werden dann die flexiblen Instrumente der Teilzeitarbeit nach Lehrerpersonalkonzept, die nur geschaffen wurden, um den zurückgehenden Schülerzahlen zu begegnen, zweckentfremdet zur Sanierung des Landeshaushalts eingesetzt.

3. Im Übrigen genügt die pauschale Regelung in den Arbeitsverträgen mit den Lehrkräften, für die Anzahl der zu leistenden Unterrichtsstunden gelte ein bestimmter Erlass in seiner jeweils geltenden Fassung, nicht den Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung eines Bestimmungsrechts, wie sie sich aus § 308 Nr 4 BGB ergeben.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 307, 308 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 3 Ca 288/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 9 AZR 228/06)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung wird im Hinblick auf die geänderte Antragstellung das arbeitsgerichtliche Urteil in Punkt 1 abgeändert und festgestellt, dass das für die Berechnung der Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis des Klägers maßgebliche Regelstundenmaß auch ab dem Schuljahr 2004/2005 nur 25 Wochenstunden beträgt.

2. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Lehrer im Dienst des beklagten Bundeslandes und er ist Teilnehmer am Lehrerpersonalkonzept in der Form der flexiblen Teilzeitarbeit. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug im Rahmen eines Feststellungsantrages noch um die Berechnung der Anzahl der vom Kläger zu leistenden Unterrichtsstunden aus seinem Grundvertrag, und dabei um die Frage, wie viele Unterrichtsstunden ein vollbeschäftigter Lehrer in der Position des Klägers zu leisten hätte (Regelstundenmaß). Streitig sind die Veränderungen, die mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 eingetreten sind.

Der 1963 geborene Kläger ist seit 1995 als Lehrer und seit 1998 beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt; er besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Sport und Geschichte. Das Arbeitsverhältnis war zunächst nur befristet abgeschlossen worden. Seit 2000 steht der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als vollbeschäftigter Angestellter und wird aus der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet (Änderungsvertrag vom 26.11.2001/10.12.2001, Kopie Blatt 31 d. A.). Beide Parteien sind durch Mitgliedschaft in den jeweiligen Verbänden an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst gebunden; außerdem werden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in dem Arbeitsvertrag der Parteien aus September 2000 vertraglich in Bezug genommen. In § 4 dieses Vertrages heißt es außerdem: (Blatt 100 d. A.):

„Maßgebend für die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl für vollbeschäftigte Lehrkräfte ist der Erlaß über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung.”

Der Kläger ist dem Schulamt G. zugewiesen und unterrichtet am E.-M.-A. Gymnasium in B.

Zwischen dem beklagten Land und den Gewerkschaften und weiteren Berufsverbänden der Lehrerschaft ist es 1995 zum Abschluss des Lehrerpersonalkonzepts (LPK) gekommen. Das LPK verfolgt das Ziel, den „angesichts der demographisch bedingten Schülerzahlentwicklung erforderlichen Stellenabbau sozialverträglich und mit dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden,” durchzuführen (so Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung zum LPK, unterzeichnet unter dem 08.12.1995, zitiert nach der Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage aus dem Landtag, LT-Drucksache 2/1176). Zur Umsetzung dieses Ziels ist im LPK von verschiedenen Maßnahmen die Rede (Ausscheiden mit Abfindung, Teilzeitarbeit und andere), die im weiteren Abstimmungsprozess noch der näheren Konkretisierung bedürfen. Alle Maßnahmen sind für die betroffenen Lehrer freiwillig, d. h., sie müssen jeweils im Arbeitsverhältnis mit jedem einzelnen Lehrer rechtsgeschäftlich umgesetzt werden. Die Armut an konkreten Regelungen im LPK wird kompensiert durch Verfahrensregelungen, die einen kontinuierlichen Abstimmungsprozess der Partner des LPK absichern sollen. Neben der Verpflichtung, bei veränderter Rechts- oder Sachlage das LPK einvernehmlich anzupassen (Ziffer 6 LPK), gibt es die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge