Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrereingruppierung. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, sind bei einer Verwendung an Haupt- und Realschulen ab 01.07.2002 in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Die günstigere Regelung für Lehrer in Hessen nach dem BBesG bedeutet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

 

Normenkette

BGB § 611; BAT-O §§ 22-23, 11 S. 2; BBesG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1181/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 8 AZR 366/03)

 

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.7.2002 – 2 Ca 1181/02 – wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 1.8.2000 und dem 30.6.2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O und seit dem 1.7.2002 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert ist.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem beklagten Land, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger legte am 9.7.1992 das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Fächerkombination Biologie und Sport ab. 1994 schloss er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den gleichen Fächern ab. Seit 1.1.1997 ist er im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrer an einer Haupt- und Realschule tätig. Er unterrichtet im Realschulbereich. Beide Seiten sind tarifgebunden. Der Kläger erhielt Entgelt nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Mit Schreiben vom 30.1.2001 begehrte der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O.

Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 25.7.2002 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1.8.2000 in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert ist und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt.

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung „Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung”). Das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21.6.2002 könne diesen Anspruch nicht zunichte machen. Der Kläger habe nach den bis zum 30.6. 2002 geltenden Regelungen Anspruch auf die Vergütung der Vergütungsgruppe IIa BAT-O.

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 19.9.2002 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 4.10.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 28.10.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land hält das Urteil für fehlerhaft, soweit es eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O über den 30.6.2002 hinaus festgestellt habe. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.7.2002 – 2 Ca 1181/02 – abzuändern und festzustellen, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 1.8.2000 und 30.6.2002 in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O und seit dem 1.7.2002 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er habe bereits einen Besitzstand hinsichtlich einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O erworben. Im Übrigen liege ein Ungleichbehandlung zwischen den Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in den Bundesländern Hessen und Mecklenburg-Vorpommern vor.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Berufung ist zulässig. Das beklagte Land macht eine Rechtsverletzung im Sinne des § 513 ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO geltend. Es beruft sich darauf, dass das erstinstanzliche Gericht bei der Fassung des Tenors die Feststellung der Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IIa auf die Zeit bis zum 30.6.2002 hätte beschränken müssen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21.6.2002 in Kraft getreten war.

2.

Die Berufung ist begründet.

Der Kläger ist seit dem 1.7.2002 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8.5.1991 ist die Vergütungsordnung des BAT-O, wie sie in der Anlage 1a geregelt ist, auf Lehrer nicht anzuwenden. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe vor Richtlinien – in ...

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