Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfallfrist. Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung. Kündigungsschutzklage als schriftliche Geltendmachung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 15 Abs. 1 BRTV müssen Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Erfüllung der ersten Stufe nicht ausreicht, wenn es um Ansprüche geht, die nicht vom Ausgang des Kündigungsschutzstreits abhängen.

 

Normenkette

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) § 15 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 10 AZR 70/05)

 

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche in einem beendeten Arbeitsverhältnis. Hintergrund ist die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers in die Berufsgruppenordnung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV).

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum Kläger am 21.05.2002 außerordentlich und fristlos gekündigt. Der daraus entstandene Kündigungsschutzrechtsstreit endete am 08.05.2003 vor dem Landesarbeitsgericht mit einem Vergleich, der – soweit hier von Interesse – wie folgt formuliert ist:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund der Kündigung der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.08.2002 fristgemäß beendet worden ist.

3. Die Beklagte rechnet den Lohn bis zum Ende des Vertragsverhältnisses ordnungsgemäß ab und zahlt den sich daraus ergebenen Betrag in zwei Raten, fällig am 30.06. und 30.07.2003 an den Kläger aus.

…”

Die vorliegende Klage ist beim Arbeitsgericht am 07.03.2003 eingegangen. Mit ihr verlangte der Kläger unter anderem Annahmeverzugslohn für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bis zum 31.08.2002. Dabei legt der Kläger eine Stundenvergütung in Höhe von 11,44 EURO brutto zu Grunde, was sich aus der von ihm begehrten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe M IV 3 ergibt. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger allerdings nur mit 9,87 EURO brutto pro Stunde vergütet.

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Kündigungsschutzprozess der Parteien beim Landesarbeitsgericht am 08.05.2003 ruhte der vorliegende Rechtsstreit beim Arbeitsgericht mit Rücksicht auf die alsbald anstehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes.

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vergleich im Kündigungsschutzprozess hat die Beklagte den Lohnanspruch des Klägers auf Basis des bisher gezahlten Lohnes ordnungsgemäß abgerechnet, die an die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche erfüllt und die verbleibenden Entgeltspitzen an den Kläger ausgezahlt.

Daraufhin hat der Kläger seine Klage eingeschränkt. Er verlangt nunmehr noch für 538 Arbeitsstunden aus der Zeit von anteilig Mai 2002 bis Ende August 2002 Entgeltdifferenzen in Höhe von 1,57 EURO pro Stunde, insgesamt also 915,31 EURO brutto.

Die Beklagte beruft sich auf die tarifliche Ausschlussfrist aus § 15 BRTV.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 wegen Verfall des Zahlungsanspruchs abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der dortigen Antragstellungen wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 17.02.2004 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 26.02.2004 ist beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen. Sie ist mit Schriftsatz vom 22.03.2004, Gerichtseingang am selben Tage, begründet worden.

Der Kläger meint, die Ansprüche seien nicht verfallen. Die erste Stufe der Ausschlussfrist habe er durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt. Die Frist für die zweite Stufe der Ausschlussfrist (gerichtliche Geltendmachung) habe erst mit dem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht zu laufen begonnen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Zahlungsklage sei daher rechtzeitig eingelegt worden.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.11.2003 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Arbeitslohn für die Zeit vom 22.05.2002 bis zum 31.08.2002 in Höhe von 915,31 EURO brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 11.01.2003 zu zahlen.
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Arbeitslohn für die Zeit vom 22.05.2002 bis zum 31.08.2002 in Höhe von 728,75 EURO brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 11.01.2003 zu zahlen.
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Arbeitslohn für die Zeit vom 22.05.2002 bis zum 31.08.2002 in Höhe von 472,23 EURO brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 11.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die...

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