Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Regelfall keine Kenntnis des Arbeitnehmers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Arbeitnehmerin hat in der Regel keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeberin, wenn sie zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Stellung im Unternehmen keinerlei Übersicht zur Liquiditätslage und zum Zahlungsverhalten des Schuldners hat und auch aus sonstigen Umständen nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen muss.

 

Normenkette

InsO §§ 17, 129, 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 19.07.2022; Aktenzeichen 6 Ca 1272/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2022 - 6 Ca 1272/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Gehaltszahlungen.

Die Beklagte war langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin als technische Zeichnerin in der Zweigstelle S-Stadt beschäftigt. In dem S. Büro waren regelmäßig fünf bis sechs Mitarbeiter tätig. Der Standortleiter Z. verfügte über Prokura. Die Beklagte firmierte zunächst unter "XXXXX E.". Gegenstand des Unternehmens waren Ingenieur- und Projektierungsleistungen sowie die Projektsteuerung auf den Gebieten der Wasserwirtschaft, des Bauwesens und des Maschinenbaus. Der Sitz des Unternehmens befand sich in H-Stadt (Saale).

Seit dem Jahr 2012 erhielt die Beklagte ihre Gehaltszahlungen, die zum 5. des Folgemonats fällig waren, teilweise stockend.

Am 26.04.2016 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma, die fortan "XXXXXX" lautete.

Mit Schreiben vom 02.03.2017 wandte sich die spätere Insolvenzschuldnerin wie folgt an die Beklagte:

"...

Gehaltszahlung

Sehr geehrte Frau ...,

Zum Stichtag 28.02.2017 bestehen bei Ihnen Gehaltsrückstände in Höhe von 1.499,74 EUR. Diesen Rückstand werden wir - beginnend ab 15.04.2017 - in 5 Monatsraten à 299,94 EUR ausgleichen.

Wir bitten um Ihr Verständnis und verbleiben

..."

Die Gehälter für die Monate Dezember 2015 bis April 2018 erhielt die Beklagte wie folgt:

Monatsgehalt

Zahlungsdatum

Buchhaltungs- bzw. Überweisungsbetreff

Nettobetrag €

12/2015

25.02.2016

Gehalt Dezember Verauslagung für PROWA (gezahlt durch URAG)

1.431,03

01/2016

29.02.2016

Gehalt Januar Verauslagung für PROWA (gezahlt durch URAG)

1.431,03

02/2016

18.03.2016

Gehalt Februar Verauslagung für PROWA

1.393,43

03/2016

20.04.2016

Gehalt März Verauslagung für PROWA

1.412,23

04/2016

20.05.2016

Gehalt April Verauslagung für PROWA

1.412,23

05/2016

10.06.2016

Gehalt Mai Verauslagung für PROWA

1.862,23

06/2016

19.09.2016

Gehalt Juni 2016 Verauslagung für PROWA

1.412,23

07/2016

04.08.2016

Gehalt Juli Verauslagung für PROWA

1.412,23

08/2016

19.10.2016

Gehalt August 2016 Verauslagung für PROWA

1.412,23

09/2016

04.11.2016

Gehalt September 2016 Verauslagung für PROWA

1.412,23

10/2016

22.12.2016

Gehalt Oktober 2016 Verauslagung für PROWA

1.412,23

11/2016

30.12.2016

Gehalt Nov. PROWA

710,00

17.01.2017

Restgehalt Nov.

702,23

12/2016

17.01.2017

Abschlag Gehalt Dez. PROWA

790,00

10.02.2017

Gehaltsnachzahlung PROWA Dez. 16

788,35

01/2017

24.04.2017

Gehaltsnachzahlung 1. Rate

299,94

09.06.2017

Gehaltsnachzahlung 2. Rate Verauslagung für PROWA GmbH

299,94

17.08.2017

Gehaltsnachzahlung 3. bis 5. Rate Verauslagung für Prowa

899,86

02/2017

27.02.2017

Gehalt 02/17 Verauslagung für PROWA

1.499,69

03/2017

19.04.2017

Gehalt März PROWA

1.499,69

04/2017

11.05.2017

Gehalt 04/17 Verauslagung für PROWA

1.499,69

05/2017

09.06.2017

Gehalt 05/17 Verauslagung für PROWA GmbH

1.499,69

06/2017

05.07.2017

Gehalt 06/17 Verauslagung für Prowa

1.499,69

07/2017

04.08.2017

Gehalt Juli PROWA

1.499,69

08/2017

13.09.2017

Gehalt August PROWA

1.499,69

09/2017

06.10.2017

Gehalt September PROWA

1.499,69

10/2017

16.11.2017

Gehalt Oktober Prowa

1.499,69

11/2017

15.12.2017

Gehalt November PROWA

1.499,69

12/2017

22.01.2018

Gehalt Dezember 2017 PROWA

1.499,69

01/2018

20.02.2018

Gehalt Jan. 18 PROWA

1.509,37

02/2018

23.03.2018

Gehalt Feb. 18 PROWA

1.509,37

03/2018

08.05.2018

Gehalt März 18 PROWA

1.509,37

04/2018

01.06.2018

Gehalt April 18 PROWA

1.509,37

Mit E-Mail vom 28.06.2016 wandte sich der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an sechs Mitarbeiter/innen der Zweigstelle S-Stadt mit der Bitte um Verständnis für die Verschiebung der für diesen Tag zugesagten Ratenzahlung auf den 01.07.2016. Zugleich informierte er darüber, wegen weiterer Gehaltszahlungen einen Kredit aufgenommen zu haben. Die Mail vom 28.06.2016 war zwar nicht an die Beklagte adressiert; dennoch erhielt sie Kenntnis hiervon.

Mit Schreiben vom 20.06.2018 stellte die XXXXX beim Amtsgericht Halle (Saale) Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.08.2018 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Zum 01.08.2018 wurden die Beklagte und weitere Mitarbeiter der Zweigstelle S-Stadt von der URAG Umwelt-, ...

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