Entscheidungsstichwort (Thema)

Konstitutive Eingruppierung. Lehrkraft im Hochschuldienst. Bewährungsaufstieg. Vertragliche Vergütungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Ermangelung einer sonstigen Eingruppierungsgrundlage ist der Vereinbarung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O mit einer Lehrkraft mit überwiegender Lehrtätigkeit im Hochschuldienst konstitutive und nicht lediglich deklaratorische Bedeutung beizumessen.

2. Eine konstitutive vertragliche Vergütungsvereinbarung führt nicht zum Verlust der Teilnahme an einem grundsätzlich vorgesehenen Bewährungsaufstieg.

3. Im Falle einer konstitutiven vertraglichen Vergütungsvereinbarung kann sich der öffentliche Arbeitgeber nicht nachträglich auf die Sonderregelung des § 2 Nr. 3 SRl I BAT-O berufen.

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23, 70

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 1 Ca 713/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 4 AZR 187/06)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 15.02.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückgruppierung.

Die 1960 geborene Klägerin, die ausgebildete Lehrerin in Fremdsprachen Englisch und Portugisisch ist, war seit 1983 als Lehrerin im Hochschuldienst tätig. Am 29.09./17.12.1992 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.10.1992 einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin als wissenschaftliche Assistentin mit der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O weiterbeschäftigt wurde (zum genauen Wortlaut des Änderungsvertrages wird auf die Anlage 1 zur Klage vom 31.03.2004 – Bl. 9 d.A. verwiesen).

Die Klägerin ist derzeit Personalratsmitglied. Sie hat, sofern sie nicht von der Arbeit auf Grund ihrer Personalratstätigkeit freigestellt ist, 20 Seminarwochenstunden Unterricht in der Fremdsprache Englisch zu geben. Dabei handelt es sich um eine allgemein- und fachsprachliche Fremdsprachenausbildung. Zu ihren Aufgaben gehören des Weiteren die konzeptionelle Tätigkeit, wie die Vorbereitung und Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, ihre eigene Qualifizierung und die Durchführung von Prüfungen. Die Arbeitsanteile sind zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben vom 16.09.1998 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die tariflichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg erfüllt worden sind, woraufhin sie ab dem 01.09.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O erhielt.

Mit Schreiben vom 21.11.2003 unterrichtete das beklagte Land die Klägerin über eine vorgenommene korrigierende Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O und machte gleichzeitig unter Hinweis auf § 70 BAT-O Rückerstattungsansprüche wegen der Differenzbeträge am 01.06.2003 geltend. Seit Dezember 2003 erhielt die Klägerin lediglich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Die monatliche Differenz beträgt 279,88 EUR brutto. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Weiterzahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O.

Sie hat dazu die Auffassung vertreten, sie sei nicht Lehrkraft für besondere Aufgaben, sondern sei als wissenschaftliche Assistentin tätig. Sie würde überwiegend wissenschaftlich tätig sein und nur zu 35 % praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Dem beklagten Land sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sie rückzugruppieren.

Sie hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den 31.05.2003 hinaus die Vergütung der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT-O zu zahlen und die Bruttodifferenzbeträge zwischen der o.g. Vergütungsgruppe und der gezahlten Vergütung für den Zeitraum Dezember 2003 bis März 2004 ab dem 07.04.2004 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, die sich daran anschließenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem 16. des laufenden Monats.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat ausgeführt, für die Klägerin gelte die Richtlinie der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfassten Angestellten, in der am 04./05.09.1997 beschlossenen Neufassung, gültig ab dem 01.07.1997. Danach sei die Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an wissenschaftlichen Hochschulen in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Diese Richtlinie sei in Verbindung mit 3 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes – Manteltarifliche Vorschriften BAT-O vom 08.05.1991 anwendbar. Die Klägerin sei im Änderungsvertrag irrtümlich als wissenschaftliche Assistentin bezeichnet worden. Tatsächlich habe sie die Tätigkeit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben ausgeübt, nämlich überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 15. Februar 2005 – AZ.: 1 Ca 713/04 – der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die auszuübende Tätigkeit der Kläg...

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