Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 359/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.1999; Aktenzeichen 2 AZR 743/98)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 13.01.1998 wie folgt abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die der Beklagte wegen des Verdachts des Diebstahls ausgesprochen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 25.10.1993, zuletzt als Verkaufsstellenverwalterin/Erste Verkäuferin in der Verkaufsstelle in B. beschäftigt. Sie erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von zuletzt 2.928,00 DM.

Am 22. und 29. August und 2. September 1997 wurden an der Kasse, die von der Klägerin an den fraglichen Tagen zumindest überwiegend bedient worden war, ein Kassenüberschuß von 1,00 DM, 0,65 DM bzw. 1,17 DM festgestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob an den fraglichen Tagen ohne Wissen der Klägerin durch Bedienstete des Beklagten der Wechselgeldbestand um 23,00 DM, 21,00 DM bzw. 22,00 DM erhöht worden ist. Am 02.09.1997 ist die Kasse nicht nur von der Klägerin, sondern auch von Frau P. bedient worden. Die Klägerin nahm dann abends die Kassenabrechnung vor. Als Ist-Einnahme auf dem Kassenbericht vom 02.09.1997 vermerkte sie einen Betrag von 1.800,00 DM. Die Soll-Einnahme belief sich auf 1.798,00 DM. Auf der Rückseite des betreffenden Kassenzettels für den 02.09.1997 hatte die Klägerin einen Betrag von 1.820,00 DM vermerkt und wieder durchgestrichen (vgl. Blatt 125, 139 d. A.). Eine Abrede über eine Mankohaftung besteht zwischen den Parteien nicht. Fehlen in der Kasse bei der Abrechnung Beträge, werden diese grundsätzlich von dem Beklagten ausgeglichen.

Am 09.09.1997 hörte der Beklagte im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden, Frau K. die Klägerin zu den seiner Ansicht nach wiederholten Kassendifferenzen an. Unter dem 06.09.1997 hatte sich der Beklagte bereits zuvor an den Betriebsrat gewandt und ihm mitgeteilt, der Wechselgeldbestand sei an den fraglichen Tagen um die bereits genannten Beträge durch Mitarbeiter des Beklagten, und zwar am 22. und 29. August 1997 durch die Mitarbeiterin V. und am 02.09.1997 durch die Mitarbeiterin Sch. erhöht worden. Es liege der starke Verdacht vor, daß die Klägerin die Firmengelder unterschlagen habe. Es sei deshalb eine außerordentliche fristlose Kündigung zum 13.09.1997 beabsichtigt (Blatt 27, 28 d. A.).

Mit Schreiben vom 12.09.1997 teilte der Betriebsrat dem Beklagten gegenüber mit, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 12.09.1997 beschlossen, der außerordentlichen Kündigung zu widersprechen. Es habe keinen Grund gegeben, der Klägerin nicht zu glauben (Blatt 29 d. A.).

Mit Schreiben vom 13.09.1997, zugegangen am gleichen Tage, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Eine weitere ordentliche Kündigung ist durch Schreiben vom 26.09.1997 ausgesprochen worden.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat auf eine entsprechende Klage der Klägerin hin durch Teil-Urteil vom 13.01.1998 – 3 Ca 359/97 – festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.09.1997 nicht beendet worden sei und die Kostenentscheidung dem Schluß-Urteil vorbehalten. Der Streitwert ist auf 8.792,00 DM festgesetzt worden.

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung seien nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beklagte habe nicht im einzelnen dargelegt, daß ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. November 1997 unzumutbar sei. Als milderes Mittel wäre im vorliegenden Fall eine ordentliche Kündigung in Betracht gekommen. Auch wäre ein Umorganisation der Arbeit in der Filiale möglich gewesen, wonach die Klägerin nicht mehr mit Kassentätigkeit betraut werden mußte. Auch sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin auch mit anderen Tätigkeiten in einer anderen Verkaufsstelle zu betrauen. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, daß das Arbeitsverhältnis bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht doch hätte weitgehend störungsfrei abgewickelt werden können.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 23.01.1998 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 17.02.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 16.03.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte behauptet, die Verkaufsstellen des Beklagten seien grundsätzlich mit einer Vollzeitkraft als Verkaufsstellenverwalterin und zwei Teilzeitkräften (Verkäuferin/Kassiererin) besetzt. Regelmäßig seien also zwei Mitarbeiter des Beklagten in einer Verkaufsstelle tätig. Die Verkaufsstellenverwalterin habe ebenso wie die Verkäuferin die Aufgabe, eine der beiden Kassen, die in einer Verkaufsstelle...

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