Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Weder Wortlaut noch Tarifsystematik oder Sinn und Zweck des Strukturausgleiches nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder hindern ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne Aufstieg”, dass am Stichtag 01.10.2005 die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder zukünftigen Aufstieg verbunden sein darf.

 

Normenkette

TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 2; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1758/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2012; Aktenzeichen 6 AZR 261/11)

 

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.01.2010 – 3 Ca 1758/09 – wird wie folgt abgeändert:

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für die Monate

    • November 2008 weitere brutto EUR 73,22
    • Dezember 2008 weitere brutto EUR 73,22
    • Januar 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Februar 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • März 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • April 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Mai 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Juni 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Juli 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • August 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • September 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Oktober 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • November 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Dezember 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Januar 2010 weitere brutto EUR 73,22
    • Februar 2010 weitere brutto EUR 73,22
    • März 2010 weitere brutto EUR 73,22

    nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gerechnet auf je EUR 73,22 seit dem 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010 und 01.04.2010 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 01.04.2010 für die Dauer der Beschäftigung des Klägers diesem einen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Länder zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches gem. § 12 TVÜ-Länder.

Der Kläger ist seit dem 18.10.1999 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er hat seit diesem Tag eine Vergütung gem. der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I Abschnitt Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O erhalten. Mit Schreiben vom 20.04.2004 ist ihm mitgeteilt worden, dass er mit Wirkung vom 12.06.2004 eine Vergütung gem. der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I Abschnitt Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O nach vierjähriger Tätigkeit erhalte. Für den Monat November 2008 zahlte das beklagte Land an den Kläger einen Strukturausgleich in Höhe von 73,22 EUR. Für die darauffolgenden Monate erfolgte keine Zahlung und mit der Vergütung für den Monat Dezember 2008 erfolgte eine Verrechnung mit dem gezahlten Bruttozulagenbetrag.

Eine Klage auf den Strukturausgleich für die Monate November bis März 2009 nebst Zinsen und auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger ab dem 01.04.2009 einen Strukturausgleich gem. § 12 TVÜ-Länder zu zahlen, hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 28.01.2010 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, von dem Strukturausgleich gem. § 12 TVÜ-Länder seien tarifvertraglich erfasst nur die Beschäftigten, wenn diese am Stichtag noch in ihrer originären Vergütungsgruppe eingruppiert seien und der gem. Anlage 1a zum BAT-O aus der Fallgruppe nach altem Recht bestehende Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg mit der in Spalte 3 benannten Zeitdauer noch ausstehe. Da keine Aufstiegsmöglichkeit mehr möglich sei, sei die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist an den Kläger am 03.02.2010 gestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 01.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 06.04.2010, dem Dienstag nach Ostern, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, aus dem Wortlaut von § 12 TVÜ-Länder lasse sich nicht klar ableiten, ob damit die tatsächliche Vergütungsgruppe gemeint sei, aus der Vergütung gezahlt werde oder ob die originäre Vergütungsgruppe gemeint sei, aus der sich die materiellen Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierung ergeben.

Der Kläger beantragt,

  1. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock – 3 Ca 1758/09 – vom 28.01.2010 wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Monate

    • November 2008 weitere brutto EUR 73,22
    • Dezember 2008 weitere brutto EUR 73,22
    • Januar 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Februar 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • März 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • April 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Mai 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Juni 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Juli 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • August 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • September 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Oktober 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • November 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Dezember 2009 weitere brutto EUR 73,22
    • Januar 2010 wei...

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