Verfahrensgang

ArbG Neustrelitz (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1505/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 22. April 1998 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz in den Nummern 1, 2 und 4 des Tenors abgeändert: Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

4. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger; die Kosten zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 46 % und der Kläger zu 54 %.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihren beiderseits eingelegten, durch Beschluß vom 21. Januar 1999 miteinander verbundenen Berufungen gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1998 ergangene, am 22. April 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz streiten die Parteien auf der Grundlage des für das Arbeitsverhältnis des als Rettungsassistent im Schichtdienst beschäftigten Klägers maßgeblichen Tarifvertrages Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte. Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (TV-O DRK) über die Berücksichtigung arbeitsfrei bleibender Wochenfeiertage bei der Bemessung der Soll-Arbeitszeit, über die Bewertung von Nachtstunden als Arbeitszeit oder Bereitschaftsdienst, über einen Freizeitausgleich für die am Sonnabend vor Ostern geleistete Arbeit sowie über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Wechselschichtzulage.

Das Arbeitsgericht Neustrelitz hat mit seinem Urteil für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, im Ausgleichszeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 dem Kläger für die

    1. im Januar 1997 geleisteten 7 Nachtschichten Jeweils 4 Stunden, somit 28 Stunden;
    2. im Monat Februar 1997 geleisteten 6 Nachtschichten jeweils 4 Stunden, somit 24 Stunden;
    3. im Monat März 1997 geleisteten 8 Nachtschichten jeweils 4 Stunden, somit 32 Stunden;
    4. im Monat April 1997 geleisteten 5 Nachtschichten jeweils 4 Stunden, somit 20 Stunden;
    5. im Monat Mai 1997 geleisteten 6 Nachtschichten jeweils 4 Stunden, somit 24 Stunden;
    6. im Monat Juli 1997 geleisteten 8 Nachtschichten jeweils 4 Stunden somit 32 Stunden;
    7. im August 1997 geleisteten 5 Nachtschichten Jeweils 4 Stunden, somit 20 Stunden

      als Vollzeit bewertete Dienststunden gutzuschreiben.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zuschläge für Nachtarbeit in des Monaten Januar bis Mai sowie Juli und August 1997 in Höhe von 189,00 DM zu zahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt für die am 29. März 1997 geleisteten 6 Stunden Arbeitszeit dem Kläger unter Fortzahlung der Vergütung weitere 4,5 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 739,20 DM als weitere Zulage wegen Wechselschichtarbeit für die Monate Januar bis August 1997 zu zahlen.
  5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger zu 7/9 und der Beklagte zu 2/9.
  7. Der Streitwert wird auf 9.553,00 DM festgesetzt.

1.

Der Beklagte hat die regelmäßige Arbeitszeit der im Schichtdienst tätigen Rettungssanitäter gemäß § 14 Abs. 2 lit. a TV-O DRK auf 49 Stunden wöchentlich (entsprechend 9,8 täglich) festgesetzt. Auf die sich daraus ergebende Jahresarbeitszeit die er ohne Abzug für die Wochenfeiertage ermittelt, rechnet er die nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitsstunden an, auch soweit sie auf einen Wochenfeiertag fallen. Darüber hinaus zahlt er gemäß § 39 Abs. 1 lit. d TV-O DRK für die Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen den tariflichen Zeitzuschlag (aa. ohne Freizeitausgleich 135 %. bb. bei Freizeitausgleich 35 %).

Der Kläger ist der Ansicht bei der Ermittlung der jährlichen Soll-Arbeitszeit müßten für die Wochenfeiertage Jeweils 9,8 Stunden abgezogen werden, da er sonst gegenüber der Regelung des § 2 Abs. 1 EntgeltfortzG, wonach an diesen Tagen die Vergütung ohne Arbeitsleistungen fortzuzahlen ist, benachteiligt werde. Nach der von ihm aufgestellten Berechnung (Schriftsatz vom 17.11.1997. Seite 3 – Blatt 65 d. A.) habe deshalb die Arbeitszeit im Jahre 1997 nicht mit 2.557,8 Stunden, sondern nur mit 2.459,8 Stunden zugrunde gelegt werden dürfen. Mit seiner Klage hat er verlangt, für diejenigen Wochenfeiertage des Jahres 1997, an denen er nach den Schichtplänen nicht zu arbeiten hatte (1. Januar, 28. und 31. März. 1. und 5. Mai, 3. und 31. Oktober sowie 25. und 26. Dezember), jeweils 9,8 Stunden von seinem Arbeitsstunden-Soll abzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Vorstellung des Klägers sei seine Soll-Arbeitszeit nicht wie bei Arbeitnehmern zu ermitteln, die nicht in Schichten, sondern in einer festen 5-Tage-Woche von montags bis freitags arbeiten, sondern abstrakt mit 49 Stunden je Woche, die durchschnittlich auf ein Jahr verteilt entsprechend der dienstplanmäßigen Einteilung zu leisten seien. Bleiben nach der dienstplanmäßigen Einteilung ein Wochenfeiertag arbeitsfrei, verringere sich die Soll-Arbeitszeit dadurch nicht. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Entge...

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