Verfahrensgang

KreisG Rostock-Stadt (Urteil vom 23.04.1992; Aktenzeichen 6 Ca 612/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen 8 AZR 60/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des … vom 23. April 1992 – 6 Ca 612/91 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Kündigung des beklagten Landes vom 24. Mai 1991 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der vom beklagten Land ausgesprochenen Kündigung vom 19. September 1991 mit Wirkung vom 30. November 1991 geendet hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war beruflich zunächst als Lehrerin tätig. Dann promovierte sie. Seit dem 01. September 1982 war sie als Fachschullehrerin beim Institut für Lehrerbildung in … mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.200,– DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1991, der Klägerin zugegangen am 24. Mai 1991, kündigte der Kultusminister des beklagten Landes das Arbeitsverhältnis zum 25. August 1991 mit der Begründung, die bisherige Beschäftigungsstelle – Institut für Lehrerbildung … – werde aufgelöst. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin die Kündigungsschutzklage am 12. Juni 1991 eingereicht (6 Ca 612/91 des Kreisgerichtes …). Mit Schreiben vom 19. September 1991, der Klägerin zugegangen am 27. September 1991, kündigte der Kultusminister des beklagten Landes das Arbeitsverhältnis hilfsweise nochmals zum 31. Oktober 1991 mit der Begründung, das Institut für Lehrerbildung sei zum 31. August 1991 aufgelöst worden. Ferner hieß es in dem Kündigungsschreiben: „Sollte die Kündigung zum 31. Oktober 1991 nicht fristgemäß sein, gilt sie für den nächsten möglichen Kündigungstermin”. Wegen dieser Kündigung hat die Klägerin am 17. Oktober 1991 Kündigungsschutzklage eingereicht (6 Ca 1295/91 Kreisgericht…). Das Kreisgericht… hat mit im Protokoll vom 23. April 1992 enthaltenen Beschluß diese beiden Kündigungsschutzklagen miteinander verbunden.

Mit Urteil vom 23. April 1992, auf das zur Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Kreisgericht… erkannt:

  1. „Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Beklagten vom 24. Mai 1991 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat.
  2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der beklagtenseitig ausgesprochenen Kündigung vom 19. September 1991 mit Wirkung vom 31. März 1992 aufgelöst worden ist.
  3. Im übrigen wird der darüber hinausgehende Klagantrag abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Land zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
  5. Der Streitwert wird auf 13.200,– DM festgesetzt.”

Gegen dies Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch darüber, mit welchem Tage das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 19. September 1991 geendet hat.

Das beklagte Land wendet sich dagegen, daß das Kreisgericht die Kündigungsfrist des BAT-Ost für maßgeblich gehalten hat. Es weist darauf hin, daß die Kündigung wegen erstatzloser Auflösung der Dienststelle gemäß der Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Ziffer 3 ausgesprochen worden ist. Deshalb hält es die Kündigungsfristen des § 55 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1990 für maßgebend.

Das beklagte Land beantragt unter Abänderung des am 23. April 1992 verkündeten Urteils des Kreisgerichts… Aktenzeichen 6 Ca 612/91 festzustellen,

daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19. September 1991 mit Wirkung zum 30. November 1991 aufgelöst worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stimmt der Auffassung des Kreisgerichts zu, daß die Kündigungsfrist des BAT-Ost anwendbar sei. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung ihren Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1982 vorgelegt. Darin heißt es, daß das Arbeitsverhältnis fristgemäß nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31. August eines Jahres, bei Nichteignung für die Arbeitsaufgabe zum 28. Februar oder zum 31. August eines Jahres gekündigt werden kann.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, mit welchem Tage das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 19. September 1991 geendet hat. Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes ist das Urteil des Kreisgerichtes dahin abzuändern, daß das Arbeitsverhältnis mit dem 30. November 1991 beendet gewesen ist.

Eine längere Kündigungsfrist kann die Klägerin nicht aufgrund ihres Arbeitsvertrages beanspruchen. Es ist schon zweifelhaft, ob in dem Arbeitsvertrag der Klägerin aus dem Jahre 1982 wirksam vereinbart werden konnte, daß das Arbeitsverhältnis nur zum 31. August und nur im Falle der Nichteignung außerdem zum 28. Februar eines Jahres, jeweils mit einer Kündigung...

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