Entscheidungsstichwort (Thema)

Sterbegeld. Höhe des tariflichen Sterbegelds bei Altersteilzeit. Altersteilzeit und Sterbegeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf tarifliches Sterbegeld nach § 41 BAT-O berechnet sich im Fall einer Altersteilzeitbeschäftigung nur auf der Grundlage des durch Altersteilzeit gekürzten Bruttomonatsentgelts.

 

Normenkette

BAT-O §§ 26, 41; Tarifvertrag Altersteilzeit § 9

 

Verfahrensgang

AG Schwerin (Urteil vom 15.12.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2314/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 6 AZR 311/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 15.12.2003 –1 Ca 2314/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, in welcher Höhe die Beklagte an den Kläger Sterbegeld zahlen muss.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 01.12.2002 verstorbenen Ehefrau. Diese war seit dem 27.01.1975 bei der Beklagten beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung. Unter Datum vom 05.10.1999 schlossen die Verstorbene und die Beklagte einen Änderungsvertrag (Bl. 4 d.A.), nach dem die Verstorbene mit Wirkung vom 01.01.2000 bis zum 31.10.2004 in Altersteilzeit arbeiten sollte, wobei die Parteien sich auf das Blockmodell verständigten. Die Arbeitsphase sollte danach vom 01.01.2000 bis zum 31.05.2002 laufen, die Ruhephase vom 01.06.2002 bis zum 31.10.2004. Später verständigten sich die Parteien darauf, dass die Ruhephase bereits mit dem 14.12.2002 beginnen sollte.

Vor der Altersteilzeit erhielt die Verstorbene ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.589,44 DM, mit dem Beginn der Altersteilzeit zunächst 1.982,96 DM, ab Oktober 2001 dann 2.197,99 DM. Nachdem die Ehefrau des Klägers am 01.12.2002 verstorben war, zahlte die Beklagte an den Kläger am 06.12.2002 ein Sterbegeld in Höhe von 2.278,96 EUR sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.139,48 EUR mit der Februarabrechnung 2003. Die Höhe dieses Sterbegeldes entspricht dem dreifachen von der Verstorbenen zuletzt bezogenen Bruttoarbeitsentgelt. Des Weiteren zahlte die Beklagte an den Kläger die Differenzbeträge gemäß § 9 Tarifvertrag Altersteilzeit.

Bereits mit Schreiben vom 19.01.2003 (Blatt 78 d.A.) hatte der Kläger gegenüber der Beklagten moniert, dass für die Berechnung des Sterbegeldes das Gehalt für 20 Wochenstunden zu Grunde gelegt worden ist, seine Frau aber 40 Stunden gearbeitet hat. Wegen des Wortlauts dieses Schreibens wird auf Blatt 78 d.A. Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte die Zahlung eines Sterbegeldes auf der Basis des vollen, nicht durch die Altersteilzeit gekürzten Bruttomonatsentgelts der Verstorbenen ablehnte, verfolgt der Kläger mit seiner am 26. August 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 01.09.2003 zugestellten Klageschrift seine Forderung weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes in Höhe des dreifachen Betrages des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, das seine Ehefrau bezogen hätte, wenn sie sich nicht in Altersteilzeit befunden hätte. Derjenige Arbeitnehmer, der im Blockmodell gearbeitet habe, sei bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch Tod oder sonstige Gründe so zu stellen, als hätte er vollzeitig gearbeitet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf Sterbegeldbezüge in vollem Umfang ergebe sich aus § 41 BAT-O in Verbindung mit § 9 Abs. 3 TV ATZ.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.418,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über den Basiszinssatz der EZB auf den Nettobetrag in Höhe von 3.007,00 EUR seit dem 01.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Betrag nicht zu. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des dreifachen des seiner Ehefrau zuletzt in der Altersteilzeit gewährten, mithin durch die Altersteilzeit gekürzten Bruttomonatsentgelts. Die Höhe des Sterbegeldes bei Tod eines Altersteilzeitarbeitnehmers bemesse sich nach den Teilzeitbezügen. Dies gelte unabhängig davon, ob der verstorbene Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeit- oder Blockmodell gestanden habe. Sinn und Zweck des Sterbegeldes sei es, den Hinterbliebenen Gelegenheit zu geben, sich nach Wegfall des Einkommens des Verstorbenen auf die neue Lebenssituation einzustellen. Aus diesem Grunde werde das zuletzt in Altersteilzeit gezahlte Arbeitsentgelt der Verstorbenen an die Hinterbliebenen für drei Monate weitergezahlt, es handele sich hierbei um eine einmalige Sondervergütung, die nicht Teil der dem Arbeitnehmer zustehenden regelmäßigen Bezüge sei.

Das Arbeitsgericht hat am 15.12.2003 ein Urteil verkündet, in dem es die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, ausgeführt, der Kläger habe kein...

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