Verfahrensgang

ArbG Neustrelitz (Urteil vom 15.07.1994; Aktenzeichen 5 Ca 1210/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen 2 AZR 874/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts N. vom 15.7.1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der am 23.7.1964 geborene Kläger war auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 19./24.11.1993 seit dem 1.4.1994 bei der Rechtsvorgängerin – der Sparkasse T. – der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von DM 4.800,00 als stellvertretender Leiter der Innenrevision tätig.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.4.1994 – dem Kläger am selben Tage zugegangen – zum 31.5.1994.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 4.5.1994 – bei dem Arbeitsgericht N. eingegangen am 6.5.1994 – Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Kündigungsschutzgesetz finde vorliegend Anwendung, da dem Kläger während des durchgeführten Vorstellungsgespräches eine langfristige Stelle bei der Beklagten in Aussicht gestellt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.4.1994, zugegangen am selben Tage, nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 15.7.1994 hat das Arbeitsgericht N. die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen argumentiert, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate bestanden habe. Eine stillschweigende Vereinbarung über die Beschränkung oder den Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts mit Wirkung für den Arbeitgeber sei vorliegend nicht ersichtlich. Auch könne von einer Vereinbarung der zeitlichen Vorverlagerung der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht ausgegangen werden. Schließlich habe der Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten (§§ 138, 242 BGB) ableiten ließe.

Gegen dieses am 5.8.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.8.1994 (Gerichtseingang 30.8.1994) das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Berufung ist mit dem am 23.9.1994 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

Der Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, die Kündigung sei willkürlich erfolgt und verstoße damit gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis aufgrund unsubstantiierter Verdächtigungen gekündigt, ohne dem Kläger vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Im übrigen verstoße die Kündigung gegen § 613 a Absatz 4 BGB. Die Kündigung sei lediglich deshalb ausgesprochen worden, weil der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der vorgenommenen Fusion der Sparkasse T. mit anderen Sparkassen zu der Ostseesparkasse R. weggefallen sei. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 KSchG aufzulösen, da der Kläger seinen Wohnsitz nunmehr wieder nach L. verlegt habe, so daß ihm nicht zuzumuten sei, nunmehr sein gesamtes Lebensumfeld wieder in den Bereich R. zu verlegen.

Der Kläger beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts N. vom 15.7.1994 abzuändern.
  2. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.4.1994, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist.
  3. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufgelöst.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen sowie den Auflösungsantrag abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die erstinstanzlich vorgetragenen Kündigungsgründe seien nicht streiterheblich, da das Kündigungsschutzgesetz vorliegend nicht anwendbar sei. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Deshalb sei die Kündigung ausgesprochen worden.

Die Kündigung sei nicht aufgrund der durchgeführten Fusion vorgenommen worden, was sich bereits daraus ergebe, daß – insoweit unstreitig – im Zuge der durchgeführten Fusion keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist sowohl im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage (1.) als auch bezüglich des in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrages (2.) auf Kosten des Klägers (3.) zurückzuweisen.

Dabei bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung des Auflösungsantrages im Tenor nicht, da die Zurückweisung der Berufung auch die Abweisung des in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrages beinhaltet (vgl. Gift/Baur – Gift, das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen G Rn. 1184).

1.

Durch di...

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