Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Mehrarbeitsstunden

 

Leitsatz (amtlich)

Vollbeschäftigte angestellte Lehrer haben für die Unterrichtsstunden, die sie über die Pflichtstundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung nur, wenn sie diesen Anspruch auch nach den für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften hätten. Eine eventuelle Ungleichbehandlung gegenüber teilzeitbeschäftigten Lehrern im Angestelltenverhältnis im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.4.1999 - 5 AZR 200/98) ist hinzunehmen.

 

Normenkette

BAT-O SR 2 l T 1 Nr. 3; TzBfG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 3 Ca 372/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit 1990 als vollzeitbeschäftigter Lehrer am Gymnasium Waren zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.480,14 EURO tätig. Er und das beklagte Land sind tarifgebunden.

Der Kläger verlangt Vergütung für gleistete Mehrarbeitsstunden bis 3.7.2001, für die er keinen Freizeitausgleich erhalten hat. Hinsichtich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Blatt 2 und 3 d. A.) Bezug genommen. Insgesamt handelt es sich um 15 Stunden, wobei es sich nie mehr um als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat gehandelt hat. Soweit der Kläger zunächst die Zahlung von zwei weiteren Stunden für die Teilnahme an einem Sportfest begehrt hat, hat er die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2002 zurückgenommen.

Eine Klage auf Zahlung von 224,78 EURO brutto zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.6.2001 und die Zahlung von 192,75 EURO brutto zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4.12.2001 hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 23.5.2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, auf Grund der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2L l BAT-O) fänden die beamtenrechtlichen Regelungen Anwendung. Da auch die Beamten verpflichtet seien, ohne Zeitausgleich und ohne Mehrarbeitsvergütung eine gewissene Anzahl Überstunden pro Monat zu leisten, könne es nicht beanstandet werden, wenn dieser Spielraum auf bis zu drei Unterrichtsstunden pro Monat fixiert worden sei. Ferner hat es die Berufung zugelassen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 20.6.2002 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 12.7.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines am 12.7.2002 eingegangenen Antrages bis zum 20.9.2002 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 20.9.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass beklagte Land könne sich auf den Erlass vom 8. November 1993 über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Blatt 14 d. A.) nicht berufen, da dieser im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden sei. Soweit in dem Tarifvertrag auf Bestimmungen für die entsprechenden Beamten verwiesen werde, stehe dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass solche überhaupt vorhanden seien. Angesichts der verschwindend geringen Anzahl beamteter Lehrer könne die Verweisung hier nicht greifen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin zum Aktenzeichen - 3 Ca 372/02 - vom 23.5.2002 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 224,87 EURO brutto zzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2001 zu zahlen sowie

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 128,75 EURO brutto zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2001 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und Anträge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es hat zu Recht ausgeführt, dass sich der Erlass vom 8.11.1993 an Angestellte und Beamte als Lehrkräfte richtet und dieser Erlass deshalb auf Grund der Sonderregelung SR 2L I BAT-O Nr. 3 auch für die tariflich gebundenen Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gilt. Dass es sich bei den Lehrkräften im Beamtenverhältnis um eine größere Gruppe handeln muss, wird nicht verlangt.

Das Gericht hat auch noch geprüft, ob der Kläger sich auf eine Ungleichbehandlung berufen kann. Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer haben für die Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT-O. Soweit die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT-O für unanwendbar erklären und auf die für beamtete Lehrer geltende Vorschriften verweisen, die für Zusatzstunden eine geringere Vergütung vorsehen, ist

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