Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen in Bezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des DRK-Reformtarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die DRK-Tarifverträge und die DRK-Arbeitsbedingungen sind zwei verschiedene Regelwerke, auch soweit sie wortgleich sind. Die DRK-Tarifverträge werden durch die Gewerkschaft einerseits und die Tarifgemeinschaft des DRK andererseits vereinbart und entfalten normative Wirkung. Die DRK-Arbeitsbedingungen dagegen sind einseitig vom DRK festgesetzte Arbeitsbedingungen, die nur durch vertragliche Vereinbarung Eingang in das Arbeitsverhältnis finden können, denen jedoch keine normative Wirkung zukommt.

2. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweils geltenden Fassung führt nicht deshalb zur Anwendbarkeit des DRK-Reformtarifvertrages, weil die DRK-Arbeitsbedingungen Ost seit dem 01.01.2002 nicht mehr weiterentwickelt wurden. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 611a, 133, 157, 305c Abs. 2; TVG §§ 1, 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 12.04.2018; Aktenzeichen 6 Ca 1689/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.04.2018 - 6 Ca 1689/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

Die 1967 geborene Klägerin schloss am 14.06.2000 mit dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit Beschäftigungsbeginn 01.07.2000. Der Landesverband betrieb seinerzeit u. a. das Krankenhaus C-Stadt sowie verschiedene Pflegeheime.

Mit dem Änderungsvertrag vom 11.06.2001 beschäftigte der Landesverband die Klägerin unbefristet weiter. Dort heißt es zudem:

"...

§ 3

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Die Mitarbeiterin ist in der Gehaltsgruppe K 4 der Anlage 10a der DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweils geltenden Fassung eingruppiert.

..."

Die DRK-Arbeitsbedingungen Ost sind inhaltsgleich mit dem DRK-Tarifvertrag Ost. Sie werden ebenso wie deren Änderungen und Ergänzungen vom Präsidium und vom Präsidialrat des DRK beschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - Rn. 6, juris = NZA 2003, 805). Die Vergütungssätze der DRK-Arbeitsbedingungen Ost wurden zuletzt zum 01.01.2002 angepasst.

Zum 01.01.2003 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs von dem Landesverband auf die Beklagte über, die seinerzeit noch unter der Bezeichnung DRK-Krankenhaus C-Stadt gGmbH firmierte. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Bundestarifgemeinschaft oder einer Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes noch selbst Partei eines Tarifvertrages.

Am 01.01.2007 trat der DRK-Reformtarifvertrag mit bundesweit einheitlichen Regelungen in Kraft, abgeschlossen zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.

Seit August 2013 firmiert die Beklagte, nachdem der Krankenhausbereich ausgegliedert wurde, unter ihrer heutigen Bezeichnung. Sie beschäftigt rund 350 Arbeitnehmer in 6 Einrichtungen. Die Klägerin ist als Pflegefachkraft in der DRK Wohnanlage A-Stadt tätig.

Die Beklagte erhöhte in den zurückliegenden Jahren unabhängig von den nicht mehr fortgeschriebenen DRK-Arbeitsbedingungen Ost mehrfach die Gehälter, so zuletzt um 2 Prozent in den Jahren 2012, 2014 und 2017. Im Jahr 2016 erhielten die Beschäftigten eine Sonderzahlung. Im Jahr 2018 erhöhte die Beklagte rückwirkend zum Januar des Jahres erneut die Gehälter. Die Klägerin bezog zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ein Monatsgehalt von etwa € 1.800,- brutto.

In den Verdienstabrechnungen der Klägerin für die Monate März 2017, April 2017 usw. finden sich die folgenden Angaben:

"...

Tarif 2BAT/VKA KR Ost Gruppe 04 Stufe 9 ...

...

Grundvergütung Angestellte ...

Ortszuschlag ...

Tarifzulage ...

...

Gehaltsanpassung Tarif ...

..."

Mit Schreiben vom 20.09.2017 forderte die Klägerin die Beklagten auf, sie rückwirkend ab März 2017 nach dem DRK-Reformtarifvertrag zu vergüten, und zwar nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2017 ab.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der DRK-Reformtarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Danach sei sie der Tabellenentgeltgruppe K 7a Erfahrungsstufe 6 zuzuordnen. Mit den "DRK-Arbeitsbedingungen Ost" sei nunmehr der DRK-Reformtarifvertrag gemeint. Zumindest sei die Klausel unklar, sodass ein Zweifel bei der Auslegung dieser Allgemeinen ...

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