Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Rechtspflegers. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

 

Orientierungssatz

Die Tätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen rechtfertigt nicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 a Teil 1 der Anlage 1 a BAT-O.

 

Normenkette

BAT-O § 22

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 4 AZR 183/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Klage abweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.5.2005 – 4 Ca 3660/04 – Bezug genommen.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b des BAT-O sei zwischen den Parteien unstreitig. Ob die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV BAT-O vorlägen, sei fraglich, könne jedoch dahingestellt bleiben. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT-O erfüllt seien. Die besondere Schwierigkeit der Bedeutung müsse sich unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht dargelegt. Es handele sich auf jeden Fall um eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit. Dass sich diese durch besondere Schwierigkeit aus der sonstigen Rechtspflegertätigkeit hervorheben solle, sei jedoch nicht dargetan. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 17.6.2005 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 7.7.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 19.9.2005 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 19.9.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Merkmal der besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT-O liege vor, weil den Beschäftigten konkrete Aufgaben und die Herbeiführung von bestimmten Arbeitsresultaten obläge. Zudem sei entscheidend, ob bestimmte Entscheidungen mit Außenwirkung abverlangt würden. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich auch durch besondere Schwierigkeiten bedeutend aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a BAT-O heraus. Es handele sich um eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit. Die Klägerin müsse eine außerordentliche Bandbreite von Rechtsvorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten beachten. Im Vergleich mit anderen Rechtsvorschriften läge eine besondere Vielzahl von zu beachtenden Verfahrensvorschriften vor. Das Immobiliarsachenrecht mit seinen strengen Formerfordernissen sei für die Beteiligten nicht leicht zugänglich. Auch bestünden besondere Aufklärungspflichten. Die entsprechenden Planstellen für verbeamtete Rechtspfleger seien meistens in der Besoldungsgruppe A 11 und höher der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht. 74 Prozent aller bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Rechtpfleger, die 40 Jahre oder älter seien, würden eine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 11 oder höher erhalten.

Die Klägerin beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.5.2005 – 4 Ca 3660/04 – wird abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2000 bis zum 31.05.2004 Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu zahlen und die jeweiligen Brutto-Monats-Differenzbeträge zur Vergütung IV b BAT-O mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2004 zu verzinsen.
  3. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.06.2004 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe IV b BAT-O mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, in die Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 a BAT-O bzw. in die Vergütungsgruppe III Fallgr. I b BAT-O eingruppiert zu werden.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme und kraft tariflicher Bindung Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 a BAT-O entsprechen (§ 22 Abs. 2 UA 2 S. 1 BAT-O). Dabei ist von dem Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wie er vom Bundearbeitsgericht entwickelt worden ist. Es handelt sich dabei um ...

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